| Normabkürzung | Normtitel | Verkündungsstand, letzte Änderung | Normgeber |
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| ZDF-StV | [ZDF-Staatsvertrag] | Verkündungsstand: 22.10.2010in Kraft ab: 01.06.2009 | StV |
(1) Der Fernsehrat besteht aus siebenundsiebzig Mitgliedern, nämlich
a)je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,
b)drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,
c)zwölf Vertretern der Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Bundestag, die von ihrem Parteivorstand entsandt werden,
d)zwei von der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandten Vertretern,
e)zwei von der Katholischen Kirche in Deutschland entsandten Vertretern,
f)einem vom Zentralrat der Juden in Deutschland entsandten Vertreter,
g)je einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – und des Deutschen Beamtenbundes,
h)zwei Vertretern der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände, einem Vertreter des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, einem Vertreter des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und einem Vertreter des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
i)zwei Vertretern des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger,
j)je einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes e.V. und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – aus dem Fachbereich für Medien,
k)vier Vertretern der Freien Wohlfahrtsverbände, und zwar je einem des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Deutschen Caritasverbandes e.V., des Deutschen Roten Kreuzes und des Hauptausschusses der Deutschen Arbeiterwohlfahrt e.V.,
l)je einem Vertreter des Deutschen Städtetages, des deutschen Städte- und Gemeindebundes und des Deutschen Landkreistages,
m)einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,
n)einem Vertreter der Europaunion Deutschland e.V.,
o)je einem Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. und des Naturschutzbundes Deutschland,
p)einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen,
q)einem Vertreter der Vereinigung der Opfer des Stalinismus,
r)16 Vertretern aus den Bereichen des Erziehungs- und Bildungswesens, der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur, der Filmwirtschaft, der Freien Berufe, der Familienarbeit, des Kinderschutzes, der Jugendarbeit, des Verbraucherschutzes und des Tierschutzes.
(2) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.
(3) 1Die unter Absatz 1 Buchst. g) bis q) aufgeführten Vertreter werden auf Vorschlag der dort bezeichneten Verbände und Organisationen durch die Ministerpräsidenten berufen. 2Die Verbände und Organisationen haben in ihre Vorschläge die dreifache Zahl der auf sie entfallenden Vertreter aufzunehmen. 3Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die Vorschlagsliste einzureichen ist.
(4) Die unter Absatz 1 Buchst. r) aufgeführten Vertreter werden von den Ministerpräsidenten aus den Angehörigen der dort aufgeführten Bereiche berufen.
(5) 1Bei den Entscheidungen nach Absatz 3 sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. 2Soweit dem Fernsehrat mindestens zwei Vertreter einer Organisation oder eines Verbandes angehören, soll jeweils auch eine Frau in den Fernsehrat berufen werden. 3Sätze 1 und 2 gelten für die Entsendung von Vertretern nach Absatz 1 Buchst. b) und c) entsprechend.
(6) Die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen nach Absatz 3 und 4 möglichst einmütig vorzunehmen.
(7) 1Die Berufenen haben dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Berufung zu erklären, ob sie die Berufung annehmen. 2Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beginnt mit dessen erstem Zusammentritt.
(8) 1Solange und soweit von dem Entsendungs- und Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. 2Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis r) aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein.
(9) 1Die Mitglieder des Fernsehrates sind an Weisungen nicht gebunden. 2Sie dürfen weder für die Anstalt noch für eine andere Rundfunkanstalt oder einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein. 3Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt. 4Die Mitglieder des Fernsehrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates zu gefährden. 5Tritt eine Interessenkollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Fernsehrat aus. 6Im Zweifel stellt der Fernsehrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt.
(10) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beträgt vier Jahre. 2Die unter Absatz 1 Buchst. a) bis f) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. 3Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.
[1] § 21 Abs. 1 Buchst. m geänd. mWv 1. 9. 2008 durch StV v. 19. 12. 2007 (Zehnter RÄndStV).