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ZDF-StV

Anmerkungen (inaktiv)Anmerkungsliste (inaktiv)
Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber
ZDF-StV [ZDF-Staatsvertrag] Verkündungsstand: 22.10.2010in Kraft ab: 01.06.2009 (Staatsvertrag der Bundesländer)StV

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

  (1) Der Verwaltungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, nämlich

  (2) Mitglieder des Fernsehrates scheiden mit ihrer Berufung oder der Annahme ihrer Wahl in den Verwaltungsrat aus dem Fernsehrat aus.

  (3) 1Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. 2§ 21 Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

  (4) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

  (5) § 21 Absatz 9 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.

Geltungszeitraum

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