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KVz

Siehe auch... (inaktiv)Anmerkungen (inaktiv)Anmerkungsliste (inaktiv)
Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber
KVz Kostenverzeichnis Verkündungsstand: 15.07.2010in Kraft ab: 01.06.2010 (Bayern)BAY

Anlage[1]

Sachverzeichnis:

Gegenstand
Lfd. Nr.
Allgemeine Amtshandlungen
1.I.
Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen
2.I.
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
2.II.
Rettungsdienst, Katastrophenschutz
2.III.
Sonstige Gebiete des StMI
2.IV.
Hochschulen, Schulen
3.I.
Stiftungen u. a. Körperschaften des öffentlichen Rechts
3. II.
Sonstige Gebiete des StMUK/StMWFK
3.III.
Steuerliche Bescheinigungen, Mitteilungen
4.I.
Sonstige Gebiete des StMF
4. II.
Bundesberggesetz
5.I.
Verkehrswesen, Personenbeförderung
5.II.
Wirtschaftsrecht
5.III.
Handels- und Gesellschaftsrecht
5.IV.
Jagd- und Fischereiwesen
6.I.
Pflanzliche Erzeugung
6.II
Wald- und Forstwirtschaft
6. III.
Tierische Erzeugung
6.IV.
Sonstige Gebiete des StMELF
6.V.
Überwachungsbedürftige Anlagen
7.I.
Betriebssicherheit und Arbeitsschutz
7.II.
Arbeitszeit- und Ladenschlussrecht
7.III.
Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht
7.IV.
Arbeit und berufliche Bildung
7.V.
Sozialordnung
7.VI.
Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber
7.VII.
unbesetzt
7.VIII.
Gesundheitswesen und Verbraucherschutz
7.IX.
Abfallrecht
8.I.
Immissionsschutzrecht
8.II.
Naturschutzrecht
8.III.
Wasserrecht
8.IV.
Gentechnikrecht
8.V.
Bodenschutz
8.VI
Nachprüfungsverfahren
9.I.

Stichwortverzeichnis:

Gegenstand
Lfd. Nr.
A

Abfallrecht
8.I.0/
Abfallverbringungsgesetz
8.I.0/49
Abfallverzeichnis-Verordnung
8.I.0/37
Abgrabungssachen
2.I.1/
Akteneinsicht
1.I.3/
Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken
3.III.2/
Altfahrzeugverordnung
8.1.0/54
Altholzverordnung
8.1.0/56
Altölverordnung
8.1.0/41
Anbaumaterialverordnung
6.11.3/8
Anrechnung von Gebühren für Auskünfte
1.II.0/
Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen
5.III.1/
Apothekenwesen
7.IX.7/
Arbeitsschutzgesetz
7.II.0/
Arbeitsstättenverordnung
7.II.I/
Arbeitszeitgesetz
7.III.I/
Arzneimittelgesetz
7.IX.8/
Ärzte
7.IX.1
Auskünfte
1.I.10/
Außenwirtschaftsrecht
5.III.2/
Auswurfbegrenzung von Holzstaub
8.II.0/7
B

Bahnen besonderer Bauart
5.II.1/
Batterieverordnung
8.I.0/55
Baumaschinenlärm
8.II.0/12
Bausachen
2.I.1/
Bayerisches Bodenschutzgesetz
8.VI.0/2
Bayerisches Eisenbahn- und Bergbahngesetz
5.II.5/
Bayerisches Fischereigesetz
6.I.2/
Bayerisches Hochschulgesetz
3.I.1/
Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz
7.IX.1/
Bayerisches Umweltinformationsgesetz
1.I.10/2
Bayerisches Versammlungsgesetz
2.II.2/
Bayerisches Wassergesetz
5.II.10/, 8.IV.0/
Beglaubigungen
1.I.1/
Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
8.II.0/16
Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
8.II.0/15
Berufsbezeichnungen
3.III.3/
Berufsbildungsgesetz
7.V.2/
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
7.III.3/
Bescheinigungen
1.I.2/
Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen
8.I.0/45
Besteuerunggrundlagen
4.I.3/
Betriebsärzte
7.II.8/
Betriebsbeauftragte für Abfall
8.I.0/38
Betriebsgutachten
6.III.4/
Betriebssicherheitsverordnung
7.I.1/, 7.I.2/
Betriebsverfassungsgesetz
7.V.3/
Bewachungsgewerbe
5.III.5/12
Bioabfall-Verordnung
8.I.0/47
Blindenwarenvertriebsgesetz
5.III.8/
Bodensee-Schiffahrtsordnung
5.II.9/
Börsengesetz
5.IV.6/
BSE-Test
7.IX.11/10.1
Bundesberggesetz
5.I.0/1
Bundes-Bodenschutzgesetz
8.VI.0/
Bundes-Bodenschutzverordnung
8.VI.0/3
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
7.VI.5/
Bundeserziehungsgeldgesetz
7.VI.5/
Bundes-Immissionsschutzgesetz
8.II.0/
Bundestarifordnung Elektrizität
5.III.4/1
Bundesvertriebenengesetz
7.VII.1/
Bundesvertriebenengesetz, Durchführung
7.VII.2/
Bundeswaldgesetz
6.III.1/
C

Chemikalienrecht
7.II.9/
Chemikalien-Klimaschutzverordnung
7.II.9/7
Chemikalien-Ozonschichtverordnung
7.II.9/4
Chemikalien-Verbotsverordnung
7.II.9/3
Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz
8.II.0/14
D

Deponieverordnung
8.I.0/51
Diätverordnung
7.IX.11/17
Druckluftverordnung
7.II.2/
Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren
7.IX.9/
E

Einfuhr von Waren und lebenden Tieren
7.IX.9/
Einkommensteuer
4.I.1/
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
5.II.4/
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen
5.II.3/
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
5.II.4/
Eisenbahnen
5.II.1/
Eisenbahnkreuzungsgesetz
5.II.2/
Eisenbahn-Signalordnung
5.II.4/
elektromagnetische Felder
8.II.0/17
Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
8.II.0/4
Emissionserklärungsverordnung
8.II.0/9
Energiewirtschaftsgesetz
5.III.3/1
Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
8.I.0/43
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
8.I.0/42
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
5.IV.2/
F

Fachberufe des Gesundheitswesens
7.IX.4/
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
7.II.8/
Fahrpersonal
7.III.6/
Feiertagsgesetz
2.IV.4/
Feuerbestattung
8.II.0/18
Fischteichanlagen
8.IV.0/1.6
Fleischhygienegesetz
7.IX.11/8
Flüchtlinge
7.VII.3/
fluorierte Treibhausgase, Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte
7.II.9/6
Forstschäden-Ausgleichsgesetz
6.III.3/
Forstvermehrungsgutgesetz
6.III.5/
Fristverlängerungen
1.I.4/
Fundverordnung
2.IV.6/
Futtermittelhygiene
7.IX.11/19
Futtermittelverordnung
7.IX.11/20
G

Garantiefonds
7.VII.6/
Gashochdruckleitungen
5.III.3/2
Gaststättengesetz
5.III.7/
Gebührenbefreiung des Bundes, der NATO und der ausländischen Streitkräfte
1.IV.0/
Gefahrstoffverordnung
7.II.9/2
genehmigungsbedürftige Anlagen
8.II.0/5
Gentechnikrecht
8.V.0/
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
7.I.1/
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
5.IV.1/
Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
3.I.1/
Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz
7.IX.11/3
Gesundheitsschutz-Bergverordnung
7.II.4/
Getränkeschankanlagenverordnung
7.I.11/
Gewerbeabfallverordnung
8.I.0/57
Gewerbeordnung
5.III.5/
Gewinnungsabfallverordnung
8.I.0/52
Glücksspiele
2.IV.1/
Großfeuerungsanlagen
8.II.0/11
H

Häftlingshilfegesetz
7.VI.2/
Handwerksordnung
5.III.6/
Heilpraktikergesetz
7.IX.3/
Heimarbeitsgesetz
7.V.1/
Heimgesetz
7.VI.4/1
Heimmindestbauverordnung
7.VI.4/2
Heimpersonalverordnung
7.VI.4/3
I

Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
8.II.0/6
Ingenieurgesetz
5.IV.4/
Insolvenzberatung
7.VI.10/
J

Jagdrecht
6.I.1/
Jugendarbeitsschutzgesetz
7.IV.1/
K

Katasterwesen
4.II.1/
Katastrophenschutz
2.III.2/
Kaufpreissammlung
2.I.1/1.8
Kirchensteuergesetz
3.II.2/
Klärschlammverordnung
8.I.0/39
Kleinfeuerungsanlagen
8.II.0/3
Klima-Bergverordnung
7.II.3/
Kosten des Schwerbeschädigtenurlaubs
7.VI.1/
Kulturgut
3.III.1/
L

Ladenschluss
7.III.5/
Landesstraf- und Verordnungsgesetz
2.II.1/
Lebensmittelhygiene, Verordnung (EG) Nr. 853/2004
7.IX.11/4
Lebensmittelhygieneüberwachung, Verordnung (EG) Nr. 854/2004
7.IX.11/5
Lebensmittelhygiene-Verordnung
7.IX.11/2
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
7.IX.11/1
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
7.II.9/5
Lotterien
2.IV.1/
M

Markscheider
5.I.0/6
Marktstrukturgesetz
6.V.1/
Medizinprodukte
7.I.9/
Meldegesetz
2.II.4/
Mikrobiologische-Kriterien für Lebensmittel, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
7.IX.11/9
Milchquotenverordnung
6.V.2/
Milch- und Margarinegesetz
7.IX.11/11
Mineral- und Tafelwasserverordnung
7.IX.11/16
Mutterschutzgesetz
7.IV.2/
N

Nachprüfungsverfahren
9.I.0/
Nachweisverordnung
8.I.0/44
Naturschutzrecht
8.III.0/
Naturschutzverbände
8.III.0/37
Niederschriften
1.I.6/
O

Orden
3.II.3/
P

Personalausweise
2.II.6/
Personenbeförderungsgesetz
5.II.6/
Personenstandsgesetz, -verordnung
2.II.8/
Pfandleihgewerbe
5.III.5/11
Pflanzenbeschauverordnung
6.II.3/5
Pflanzengesundheitszeugnis
8.III.0/44
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
6.II.3/4
Pflanzenschutzgeräte
6.II.3/7
Pflanzenschutzgesetz
6.II.3/
Pflanzenschutzmittelverordnung
6.II.3/2
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
6.II.3/3
Pflanzkartoffelverordnung
6.II.4/2
Pflegezeitgesetz
7.VI.6/
Polizeiliche Amtshandlungen
2.II.5/
Presse
2.IV.2/
Psychotherapeutengesetz
7.IX.6/
R

Rasenmäherlärm-Verordnung
8.II.0/8
Rebenpflanzgutverordnung
6.II.4/3
Reblausverordnung
6.II.3/6
Rechtsstellung heimatloser Ausländer
7.VII.5/
Reisegewerbekarte
5.III.5/39, 5.III.5/23
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
3.II.3/
Religiöse Gemeinschaften
3.II.3/
Rettungsdienst
2.III.1/
Rohrleitungsanlagen
8.IV.0/1.5
Röntgenverordnung
7.II.13/
Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen
1.I.9/
Rückständige Beträge
1.I.7/
S

Saatgutverordnung
6.II.4/1
Sachverständigengesetz
5.IV.5/
Sammlungsrecht
2.II.3/
Schiffahrtsordnung
5.II.10/
Schornsteinfeger
2.IV.8/, 2.I.1/1.57
Schreibauslagen
1.III.0/
Schulwesen
3.I.2/
Schwangerenberatung
7.VI.7/
Sicherheitsingenieure
7.II.8/
Sozialwesen
7.VI.8/
Sperrzeit
5.III.7/15
Sportwetten
2.IV.1/
Staatsbauverwaltung, Gebührenbefreiung des Bundes, der NATO und der ausländischen Streitkräfte
1.IV.0/
Störfallverordnung
8.II.0/10
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
7.VI.9/
Strahlenschutzverordnung
7.II.14/
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
5.II.7/
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
5.II.8/
Sühneversuch in Privatklagesachen
2.IV.5/
T

Tierärzte
7.IX.5/
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
7.IX.11/6
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
7.IX.11/7
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
7.IX.14/
Tierschutzrecht
7.IX.10/
Tierzuchtrecht
6.IV.0/
Transportgenehmigung
8.III.0/43
Transportgenehmigungsverordnung
8.I.0/48
U

Überwachungsbedürftige Anlagen
7.I.
Umsatzsteuer
4.I.2/
Unterhaltssicherungsgesetz
2.IV.7/
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
5.IV.3/
V

Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
7.III.1/, 7.III.3/, 7.III.4/
Verbraucherinformationsgesetz
7.IX.11/20
Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
8.II.0/13
Verbringung von Abfällen, EG-Verordnung über die
8.I.0/49
Vereine
2.IV.3/
Verfütterungsverbot, Ausnahmen
7.IX.11/10.2 und 10.3
Vermarktungsgenehmigung
8.III.0/43
Verpackungsverordnung
8.I.0/40
Versatzverordnung
8.I.0/53
Versteigerergewerbe
5. III. 5/13
Viehverkehrsverordnung
7.IX.12/
Vollstreckungsverfahren
1.I.8/
Vorlagebescheinigung
8.III.0/43
W

Waldgesetz für Bayern
6.III.2/
Wasserbücher
8.IV.0/1.24
Wasserrecht
8.IV.0/
Weingesetz
6.II.1/, 7.IX.11/13
Wein-Überwachungsverordnung
7.IX.11/14
Weinverordnung
7.IX.11/15
Wein, Zuteilung einer Bezugsnummer
7.IX.11/12
Wohnungs- und Siedlungswesen
2.I.2/
Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete
4.II.2/
Z

Zahnheilkunde
7.IX.2/
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
7.IX.11/18
Zweitschriften
1.I.5/

[Abkürzungsverzeichnis]

Abkürzungsverzeichnis
Gegenstand
AbfVerbrG
Abfallverbringungsgesetz
AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz
AO
Abgabenordnung
ARegV
Anreizregulierungsverordnung
AVBayJG
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVFiG
Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern
AVKirchStG
Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes
AVV
Abfallverzeichnisverordnung
BArtSchV
Bundesartenschutzverordnung
BauGB
Baugesetzbuch
BauPAV
Bauprodukte- und Bauartenverordnung
BauPG
Bauproduktengesetz
BayAbfG
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
BayAbgrG
Bayerisches Abgrabungsgesetz
BayAFWoG
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in Bayern
BayBO
Bayerische Bauordnung
BayESG
Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayFHVRG
Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
BayHO
Bayerische Haushaltsordnung
BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz
BayJG
Bayerisches Jagdgesetz
BayNatSchG
Bayerisches Naturschutzgesetz
BayRDGEignungsV
Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben
BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchwHEG
Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayTierZG
Bayerisches Tierzuchtgesetz
BayUIG
Bayerisches Umweltinformationsgesetz
BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz
BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayWaldG
Waldgesetz für Bayern
BayWeinRAV
Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
BayWoBindG
Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz
BayWoFG
Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern
BBergG
Bundesberggesetz
BEEG
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEVVG
Gesetz über die Eisenbahn Verkehrsverwaltung des Bundes – Bundeseisenbahn Verkehrsverwaltungsgesetz
BetrSichV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung)
BewachV
Bewachungsverordnung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
BV, II.
Zweite Berechnungsverordnung
BVFG
Bundesvertriebenengesetz
BWildSchV
Bundeswildschutzverordnung
DepV
Deponieverordnung
DVFoVG
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBOA
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen
EBPV
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
EBV
Eisenbahnbetriebsleiterverordung
EfBV
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EIBV
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
EnWG
Energiewirtschaftsgesetz
ESBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESO
Eisenbahn-Signalordnung
FoVG
Forstvermehrungsgutgesetz
FStrG
Bundesfernstraßengesetz
GasNEV
Gasnetzentgeltverordnung
GasNZV
Gasnetzzugangsverordnung
GastV
Gaststättenverordnung
GDVG
Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz
GewV
Gewerbeverordnung
GPSG
Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
GÜVO
Gebäudeübernahmeverordnung
GutachterausschussV
Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem BauGB
GUW-GebO
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Geologischen Landesamts für Umweltschutz, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft und der Bayerischen Landesärztekammer als ärztliche Stelle nach § 83 StrlSchV
JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
JFPO
Jäger- und Falknerprüfungsordnung
KirchStG
Kirchensteuergesetz
KrW-/AbfG
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
LStVG
Landesstraf- und Verordnungsgesetz
MBPlG
Magnetschwebebahnplanungsgesetz
MarkschBergV
Markscheider-Bergverordnung
MeldDV
Meldedatenverordnung
NatEG
Naturschutz-Ergänzungsgesetz
NMV 1970
Neubaumietenverordnung 1970
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
PfandlV
Pfandleiherverordnung
PflegeZG
Pflegezeitgesetz
PrüfVBau
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen
PStG
Personenstandsgesetz
QualV
Qualifikationsverordnung
SchfG, SchfV
Schornsteinfegergesetz, -verordnung
SchO
Schifffahrtsordnung
StromNEV
Stromnetzentgeltverordnung
StromNZV
Stromnetzzugangsverordnung
StrRehaG
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
TgV
Transportgenehmigungsverordnung
TierZG
Tierzuchtgesetz
UBBG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
VAwS
Anlagenverordnung
VerstV
Versteigererverordnung
VPSW
Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft
VVA
EG-Verordnung zur Verbringung von Abfällen
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
ZLV
Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln
ZwEWG
Bayerisches Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

1. Allgemeine Bestimmungen

1.I. Allgemeine Amtshandlungen

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
1.I.1/

Beglaubigungen:


1
Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen


1.1
In Zusammenhang mit einer Zeugenaussage für Zwecke des Internationalen Suchdienstes Arolsen
kostenfrei

1.2
Sonst
5 bis 60 EUR

2
Beglaubigung von nicht von der Behörde selbst hergestellten Abschriften, Fotokopien und dergleichen:


2.1
Bei Schriftstücken in deutscher Sprache
0,75 EUR je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 EUR

2.2
Bei Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind

1,50 EUR je angefangene Seite, mindestens 10 EUR

3
Beglaubigung von durch die Behörde selbst hergestellten Abschriften, Fotokopien und dergleichen unabhängig von der Seitenzahl
5 EUR im Einzelfall

4
Elektronische Übermittlung einer Amtsblatt-Ausgabe einschließlich Beglaubigung der Übereinstimmung der übersandten Ausgabe mit der auf der Verkündungsplattform eingestellten Fassung durch qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz
10 EUR je übermittelte Ausgabe


Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr je Beglaubigung auf 50 % ermäßigt werden.

1.I.2/

Bescheinigungen:



Erteilung einer Bescheinigung
5 bis 75 EUR
1.I.3/

Akteneinsicht:



Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird

0,75 EUR je Akte oder Buch, mindestens 5 EUR
1.I.4/

Fristverlängerungen:


1
Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde

10 bis 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 EUR

2
Verlängerung einer Frist in anderen Fällen
5 bis 60 EUR
1.I.5/

Zweitschriften:



Erteilung einer Zweitschrift
10 bis 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 15 EUR


Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 EUR je angefangene Seite, mindestens aber 15 EUR.

1.I.6/

Niederschriften:



Aufnahme einer Niederschrift
7,50 bis 75 EUR je angefangene Stunde
1.I.7/

Rückständige Beträge:



Anmahnung
5 bis 150 EUR
1.I.8/

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren:


1
Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36VwZVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird
12,50 bis 150 EUR

2
Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)
50 bis 2.500 EUR

3
Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG):


3.1
Bei Geldansprüchen
50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO, mindestens 10 EUR

3.2
Sonst
12,50 bis 200 EUR
1.I.9/

Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids und Verfahren zur Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen:


1
Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids, gegebenenfalls einschließlich Rückforderung der Beträge
15 bis 2.500 EUR

2
Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen wegen Unwirksamkeit des Bescheids infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung
wie zu Tarif-Stelle 1

3
Die Kostenerhebung unterbleibt, wenn die Zuwendungs- oder Subventionsempfänger die Gründe für die Aufhebung des Bescheids oder die Rückforderung der Beträge nicht zu vertreten haben.

1.I.10/

Auskünfte:


1
Allgemein:



Erteilung von Auskünften einfacher Art aus Registern und Dateien, sofern nicht in den Lfd. Nrn. 2.I. ff bewertet
kostenfrei

2
Bayerisches Umweltinformationsgesetz:


2.1
Eröffnung des Zugangs zu Umweltinformationen nach Art. 3 Abs. 2
10 bis 2.500 EUR


Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Bearbeitungsaufwand, Art. 6 Abs. 2 KG findet keine Anwendung (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 BayUIG)


2.2
Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 10 und 11
gebührenfrei

2.3
Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags
kostenfrei

1.II.0/ Anrechnung von Gebühren für Auskünfte:

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro


Wurde vor der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bereits eine kostenpflichtige Auskunft erteilt, kann die Gebühr dafür ganz oder teilweise auf die sich nach den Lfd. Nrn. 2.1 ff ergebende Gebühr angerechnet werden, wenn durch die vorweg erteilte Auskunft der mit dem Verwaltungsverfahren verbundene Aufwand vermindert wurde.

1.III.0/ Herstellung und Überlassung von Kopien von Entscheidungen, Bescheiden oder sonstigen Unterlagen:

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
1.III.0/
1
Entscheidung über die Herstellung und Überlassung von Kopien:


1.1
von gerichtlichen Entscheidungen und von Unterlagen aus Gerichtsakten an nicht am Verfahren Beteiligte:


1.1.1
Bei Herstellung und Überlassung auf elektronischem Weg (unabhängig vom Umfang)
7,50 EUR je übermittelte Datei

1.1.2
Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax:


1.1.2.1

Für bis zu 10 Seiten
10 EUR

1.1.2.2

Für mehr als 10 bis zu 50 Seiten
10 EUR zuzüglich 0,50 EUR je 10 Seiten übersteigende Seite

1.1.2.3

Für mehr als 50 Seiten
30 EUR zuzüglich 0,15 EUR je 50 Seiten übersteigende Seite

1.2
aus Behördenakten:


1.2.1
Bei Herstellung und Überlassung auf elektronischem Weg (unabhängig vom Umfang)


1.2.1.1
an am Verfahren Beteiligte
5 EUR je übermittelte Datei

1.2.1.2
an nicht am Verfahren Beteiligte
7,50 EUR je übermittelte Datei

1.2.2
Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax


1.2.2.1
an am Verfahren Beteiligte:


1.2.2.1.1

Für bis zu 10 Seiten
7,50 EUR

1.2.2.1.2

Für mehr als 10 bis zu 50 Seiten
7,50 EUR zuzüglich 0,50 EUR je 10 Seiten übersteigende Seite

1.2.2.1.3

Für mehr als 50 Seiten
27,50 EUR zuzüglich 0,15 EUR je 50 Seiten übersteigende Seite

1.2.2.2
an nicht am Verfahren Beteiligte:


1.2.2.2.1

Für bis zu 10 Seiten
10 EUR

1.2.2.2.2

Für mehr als 10 bis zu 50 Seiten
10 EUR zuzüglich 0,50 EUR je 10 Seiten übersteigende Seite

1.2.2.2.3

Für mehr als 50 Seiten
30 EUR zuzüglich 0,15 EUR je 50 Seiten übersteigende Seite

2
Schreibauslagen werden erhoben, für




auf besonderen Antrag




unabhängig vom Übermittlungsmedium (Papierform oder auf elektronischem Weg)



erteilte Ausfertigungen und Kopien, wenn abweichend von Tarif-Stelle 1 keine Entscheidung über die Überlassung von Unterlagen erforderlich ist (z.B. für die Fertigung von mehrfachen Ausfertigungen von Bescheiden).



Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung


2.1
bei Bereitstellung auf elektronischem Weg
2,50 EUR je übermittelte Datei

2.2
bei Bereitstellung in Papierform:




Für bis zu 50 Seiten
0,50 EUR je Seite



Für mehr als 50 Seiten
25 EUR zuzüglich 0,15 EUR je 50 Seiten übersteigende Seite


Angefangene Seiten werden voll berechnet.


3
Ist die Anfertigung einer Kopie besonders zeitaufwendig, kann der Betrag nach den Tarif-Stellen 1.1.2, 1.2.2 und 2.2 bis auf das Fünffache erhöht werden.

1.IV.0/ Gebührenbefreiung des Bundes, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), der NATO und der ausländischen Streitkräfte:

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro


Amtshandlungen zur Durchführung von Bau- und Sanierungsvorhaben des Bundes, der BImA, der NATO und der ausländischen Streitkräfte im Auftrags- und Truppenbauverfahren, wenn sich der Bund oder die BImA zur Durchführung dieser Bauvorhaben der Staatsbauverwaltung im Wege der Organleihe bedient
gebührenfrei

1.V.0/

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
1.V.0/

Investitionskosten:


1.
Wird eine Gebühr nach den Lfd. Nrn. 2.I.1/ ff. nach den Investitionskosten berechnet, gilt – soweit in den Lfd. Nrn. 2.I.1/ ff. nichts anderes bestimmt ist – Folgendes:


2.
Als Investitionskosten sind die Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) zugrundezulegen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Kostenanspruchs gem. Art. 11 KG für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens ortsüblich erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die voraussichtlichen Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Die Investitionskosten umfassen alle zu erbringenden Lieferungen, Arbeiten und sonstigen Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten. Einzubeziehen sind auch die Gründungskosten und Kosten für die Erdaushubarbeiten sowie die Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks und des zum Betrieb der Anlage notwendigen Zubehörs. Der Betrag wird auf volle 500 EUR aufgerundet.


3.
Über die Investitionskosten ist vom Träger des Vorhabens eine nachprüfbare Berechnung vorzulegen.

2.I. Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
2.I.1/

Bausachen, Abgrabungssachen:


1
Grundgebühren:


1.1
Entscheidung über einen Antrag nach § 205 Abs. 2 oder 5 BauGB
kostenfrei

1.2
Aufstellung und Festsetzung einer Satzung oder eines Plans nach § 205 Abs. 3 BauGB
kostenfrei

1.3
Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB außerhalb eines bauaufsichtlichen Verfahrens
25 bis 3.000 EUR

1.4
Entscheidung nach § 18 Abs. 2, § 28 Abs. 6 oder § 43 Abs. 2 BauGB
3 v.T. der Entschädigung, mindestens 25 EUR

1.5
unbesetzt


1.6
Genehmigung nach § 22 BauGB
1 v.T. des auf volle 500 EUR aufzurundenden Verkehrswerts des Grundstücks, mindestens 40 EUR


Bei erstmalig zu begründendem oder zu teilendem Wohnungs- oder Teileigentum ist der Verkehrswert des gesamten unbebauten Grundstücks zugrundezulegen.



Bei Begründung weiteren Wohnungs- oder Teileigentums sowie bei späteren Teilungen auf demselben Grundstück ist der Verkehrswert des unbebauten Grundstücksanteils zugrundezulegen, der dem Verhältnis des neu zu begründenden oder zu teilenden Wohnungs- oder Teileigentums zur Gesamtbebauung entspricht.



Gilt eine Genehmigung nach § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt, ermäßigt sich die Gebühr um 10 v.H., höchstens jedoch auf 40 EUR. Damit entfällt eine weitere Gebühr für die Zeugniserteilung nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB.


1.7
Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 5 BauGB, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist
25 bis 125 EUR


Wird das Zeugnis ausschließlich im Interesse einer Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Grundbuchverfügung erteilt
kostenfrei

1.8
Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach § 11 GutachterausschußV, über die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB und über sonstige Daten für die Wertermittlung nach § 14 GutachterausschußV
25 bis 250 EUR je Einzelauskunft

1.9
Erteilung oder Verlängerung eines Prüfzeugnisses nach Art. 17 Abs. 2 BayBO
250 bis 5.000 EUR

1.10
Städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen:



Amtshandlungen zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (§ 169 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), soweit sie durch ein städtebauliches Gebot der §§ 175 bis 179 BauGB veranlasst wurden
kostenfrei

1.11
Amtshandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung (§§ 45 ff., § 79 Abs. 1 BauGB) dienen
kostenfrei

1.12
Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Gestattung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 4 BayBO, Zulassung von Abweichungen nach § 5 BauPAV
30 bis 4.500 EUR

1.13
Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 BayBO
250 bis 10.000 EUR

1.14
Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach § 11 Abs. 1 BauPG
250 bis 20.000 EUR

1.15
Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 i.V.m. § 9 Abs. 4 BauPG durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle
250 bis 5.000 EUR

1.16–1.21
unbesetzt


1.22
Anordnung nach Art. 54 Abs. 3 oder Abs. 4 BayBO
25 bis 1.250 EUR

1.23
Anordnung nach Art. 54 Abs. 5 BayBO
25 bis 600 EUR

1.24
Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen (Art. 55 BayBO) einschließlich der Zulassung von Abweichungen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 60 BayBO mit Ausnahme der Abweichungen von Vorschriften nach Art. 81 BayBO und einschließlich der einmaligen Abnahme von Absteckungen und Höhenlagen nach Art. 68 Abs. 6 BayBO:


1.24.1
Allgemein


1.24.1.1
für den bauplanungsrechtlichen Teil (einschließlich örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO):


1.24.1.1.1
Wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB genehmigt wird
1 v. T. der Baukosten, mindestens 40 EUR

1.24.1.1.2
In allen anderen Fällen
2 v. T. der Baukosten, mindestens 40 EUR

1.24.1.2
für den bauordnungsrechtlichen Teil (einschließlich der Prüfung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften):


1.24.1.2.1
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO)


1.24.1.2.1.1
wenn der Brandschutz bauaufsichtlich geprüft wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 2 und 3 BayBO)
bis zu 1,5 v.T. der Baukosten, mindestens 20 EUR

1.24.1.2.1.2
Sonst
kostenfrei

1.24.1.2.2
In allen anderen Fällen,


1.24.1.2.2.1
wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau selbst erbringt
bis zu 2 v.T. der Baukosten zuzüglich der Vergütung, die sich nach der PrüfVBau für die Leistungen nach § 31 PrüfVBau ergeben würde,
mindestens 20 EUR

1.24.1.2.2.2
wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau nicht selbst erbringt
bis zu 2 v.T. der Baukosten, mindestens 20 EUR

1.24.2
Können der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrundegelegt werden, beträgt die Gebühr
10 bis 3.000 EUR

1.24.3
Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO)
10 bis 3.000 EUR

1.24.4
Bei Aufschüttungen, die nicht dem Bayerischen Abgrabungsgesetz unterliegen, beträgt die Gebühr
50 bis 5.000 EUR

1.24.5
Bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes in den Fällen des Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 2 und 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 5 Satz 1 BayBO
bis zu 1,5 v.T. der Baukosten, mindestens 20 EUR

1.25
Erteilung einer Genehmigung zur Änderung von baulichen Anlagen in Abweichung von bereits genehmigten Bauvorlagen:


1.25.1
Wenn das genehmigte Bauvorhaben wesentlich geändert wird
wie zu Tarif-Stelle 1.24 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung


Enthielt die Gebühr für die Erstgenehmigung einen anteiligen Betrag in Höhe der Vergütung nach der PrüfVBau (Tarif-Stelle 1.24.1.2.2.1), wird dieser Betrag nicht mit abgezogen. Die Gebühr beträgt mindestens 40 EUR.



Die Gebühr wird aus den Baukosten berechnet, die zur Ausführung des gesamten Bauvorhabens erforderlich sind.


1.25.2
Wenn das genehmigte Bauvorhaben nicht wesentlich geändert, insbesondere in seinen Grundzügen nicht berührt wird
40 bis 1.750 EUR

1.26
Genehmigung nach Art. 55 BayBO für die Nutzungsänderung baulicher Anlagen
40 bis 5.000 EUR

1.27 bis 1.29
unbesetzt


1.30
Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO und von Ausnahmen nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens nachArt. 60 BayBO oder im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO sowie von Abweichungen von Vorschriften nach Art. 81 BayBO
5 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Abweichung in Aussicht steht, mindestens 40 EUR


Für die Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) beträgt die Gebühr höchstens die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.24.1.2.2.2.



Wird für das Vorhaben, für das eine Abweichung von Vorschriften nach Art. 81 BayBO erforderlich ist, gleichzeitig eine Genehmigung zur Errichtung oder Änderung, eine Genehmigung zur Änderung in Abweichung von bereits genehmigten Bauvorlagen oder eine Genehmigung für die Nutzungsänderung (Art. 55 BayBO) erteilt, beträgt die Gebühr höchstens die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26.


1.31
Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB
10 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 40 EUR


Wird für das Vorhaben daneben eine Genehmigung zur Errichtung oder Änderung, eine Genehmigung zur Änderung in Abweichung von bereits genehmigten Bauvorlagen oder eine Genehmigung für die Nutzungsänderung (Art. 55 BayBO) erteilt, beträgt die Gebühr höchstens das Doppelte der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26.


1.32
Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG oder Art. 23 Abs. 2 BayStrWG
25 bis 3.000 EUR

1.33
Benachrichtigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO
25 EUR

1.34
Vorbescheid nach Art. 71 BayBO
40 bis 2.500 EUR

1.35
Teilbaugenehmigung nach Art. 70 BayBO
wie zu Tarif-Stelle 1.24

1.36
Abnahme der Absteckung und der Höhenlagen nach Art. 68 Abs. 6 BayBO auf Antrag des Bauherrn bei Vorhaben nach Art. 58 BayBO
40 bis 1.500 EUR

1.37
Verlängerung der Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO), eines Vorbescheids oder sonstiger baurechtlicher Genehmigungen
40 bis 10.000 EUR

1.38
Bauüberwachung im Rahmen des Art. 77 BayBO:


1.38.1
Ohne Beanstandung
kostenfrei

1.38.2
Sonst
25 bis 1.250 EUR

1.39
Zwischenabnahme aufgrund einer Anordnung nach Art. 78 Abs. 1 BayBO
gebührenfrei

1.40
Fliegende Bauten:


1.40.1
Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (Art. 72 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBO) einschließlich einer nachfolgenden Gebrauchsuntersagung mit Einziehung des Prüfbuchs nach Art. 72 Abs. 4 BayBO
40 bis 1.000 EUR

1.40.2
Gebrauchsuntersagung nach Art. 72 Abs. 4 BayBO, die nicht auf Grund einer Gebrauchsabnahme ergeht
40 bis 100 EUR

1.41
Zustimmung nach Art. 73 Abs. 1 BayBO:


1.41.1
Allgemein
2 v.T. der Baukosten, mindestens 40 EUR

1.41.2
Bei einer Nutzungsänderung
40 bis 5.000 EUR

1.42
Erteilung einer Zustimmung zur Änderung von Bauvorhaben in Abweichung von Bauvorlagen, denen bereits zugestimmt worden ist:


1.42.1
Wenn das Bauvorhaben wesentlich geändert wird
wie zu Tarif-Stelle 1.41.1 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstzustimmung. Die Gebühr beträgt mindestens 40 EUR.


Die Gebühr wird aus den Baukosten berechnet, die zur Ausführung des gesamten Bauvorhabens erforderlich sind.


1.42.2
Wenn das Bauvorhaben nicht wesentlich geändert wird
40 bis 600 EUR

1.43
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen aufgrund einer nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO erlassenen Rechtsverordnung
25 bis 600 EUR

1.44
Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfämtern (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. der PrüfVBau)
125 bis 3.000 EUR

1.45
Verfügungen oder Maßnahmen, die durch Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst werden (z.B. Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung oder Anordnungen nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO)
25 bis 2.500 EUR

1.46
Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder Art. 24 Abs. 3 BayStrWG
25 bis 3.000 EUR

1.47
unbesetzt


1.48
Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Anordnung der Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichen nach Art. 74 BayBO
40 bis 1.500 EUR

1.49
Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BauPG
40 bis 1.500 EUR

1.50
Genehmigung von Abgrabungen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG,


1.50.1
Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit einem verwertbaren Abbaugut




bis zu 50.000 m3
100 EUR zuzüglich 25 EUR je angefangene 1.000 m3



über 50.000 m3 bis zu 500.000 m3
1.350 EUR zuzüglich 55 EUR je 50.000 m3 übersteigende angefangene 10.000 m3



über 500.000 m3
3.825 EUR zuzüglich 110 EUR je 500.000 m3 übersteigende angefangene 50.000 m3


Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.


1.50.2
Bei anderen selbstständigen Abgrabungen
50 bis 2.000 EUR

1.50.3
Wenn mit der Erteilung der Genehmigung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.50.1 oder 1.50.2 um 40 %.


1.51
Vorbescheid nach Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG
40 bis 2.500 EUR

1.52
Teilabgrabungsgenehmigung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG
wie zu Tarif-Stelle 1.50

1.53
Genehmigung von Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind (Art. 1 BayAbgrG)
50 bis 5.000 EUR

1.54
Überwachung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG:


1.54.1
Ohne Beanstandung
kostenfrei

1.54.2
Sonst
50 bis 2.500 EUR

1.55
Verfügungen oder Maßnahmen, die durch Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG)
25 bis 2.500 EUR

1.56
Benachrichtigungen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG
25 EUR

2
Berechnung der Gebühren:


2.1
Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 EUR aufgerundet.


2.2
Enthält ein Bauvorhaben Elemente eines Sonderbaus und Elemente eines Standardbauvorhabens die technisch-konstruktiv und funktional voneinander trennbar sind, so dass für diese „Prüfabschnitte“ unterschiedliche Prüfprogramme (Art. 59 oder 60 BayBO) anzuwenden sind, setzt sich die Gebühr für den bauordnungsrechtlichen Teil der Genehmigung nach der Tarif-Stelle 1.24.1.2 aus den einzelnen Prüfprogrammen der einzelnen Vorhabensteile zusammen.


2.3
Der Nutzen im Sinn der Tarif-Stellen 1.30 und 1.31 ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden.


3
Ermäßigungen:


3.1
Für den Bau von Wohnungen und Wohnräumen einschließlich unselbstständiger Nebengebäude (z.B. Garagen und Holzlegen), für den der Bauherr Mittel aus öffentlichen Wohnraumförderungsprogrammen des Freistaats Bayern, der Kommunen oder der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt erhält, wird die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24.1, 1.25.1 und 1.35 bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen ermäßigt.


3.1.1
Die Gebühr beträgt im Fall der Tarif-Stelle 1.24.1


3.1.1.1
im vereinfachten Verfahren
50 v.H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24.1.1 und 1.24.1.2.1, mindestens 20 EUR

3.1.1.2
in allen anderen Fällen


3.1.1.2.1
wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau selbst erbringt
50 v.H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24.1.1 und 1.24.1.2.2.2 zuzüglich der Vergütung, die sich nach der PrüfVBau für die Leistungen nach § 31 PrüfVBau ergeben würde, mindestens 20 EUR

3.1.1.2.2
wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau nicht selbst erbringt
50 v.H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24.1.1 und 1.24.1.2.2.2, mindestens 20 EUR

3.1.2
Die Gebühr beträgt im Fall der Tarif-Stelle 1.25.1


3.1.2.1
im vereinfachten Verfahren
wie zu Tarif-Stelle 3.1.1.1 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung. Die Gebühr beträgt mindestens 20 EUR

3.1.2.2
in allen anderen Fällen


3.1.2.2.1
wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau selbst erbringt
wie zu Tarif-Stelle 3.1.1.2.1 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung. Die Gebühr beträgt mindestens 20 EUR

3.1.2.2.2
wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau nicht selbst erbringt
wie zu Tarif-Stelle 3.1.1.2.2 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung. Enthielt die Gebühr für die Erstgenehmigung einen anteiligen Betrag in Höhe der Vergütung nach § 31 PrüfVBau (Tarif-Stelle 1.24.1.2.2.1), ist die um diesen Anteil verminderte Gebühr Berechnungsgrundlage für den Abzug. Die Gebühr beträgt mindestens 20 EUR

3.1.3
Die Gebühr beträgt im Fall der Tarif-Stelle 1.35
wie zu Tarif-Stelle 3.1.1

3.1.4
Dient ein Vorhaben teilweise anderen als den vorgenannten begünstigten Zwecken, werden die anteilig auf diese Gebäudeteile entfallenden Gebühren nicht ermäßigt.


3.2
unbesetzt


3.3
Die Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 und 1.35 werden auf 1/4 , jedoch höchstens auf 20 EUR, ermäßigt


3.3.1
bei baulichen Anlagen einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung, Stiftung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dient, wenn die bauliche Anlage unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung benutzt wird.


3.3.2
bei baulichen Anlagen eines öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträgers, wenn die bauliche Anlage von diesem unmittelbar für die besonderen Zwecke der Sozialversicherung benutzt wird.


3.3.3
bei baulichen Anlagen, die dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet sind.


3.3.4
bei baulichen Anlagen, die von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, von einem ihrer Orden, von einer ihrer religiösen Genossenschaften oder von einem ihrer Verbände unmittelbar für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder unmittelbar für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt werden und entweder im Eigentum der benutzenden Körperschaft (Personenvereinigung) oder im Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.


3.3.5
Dienen die in den Tarif-Stellen 3.3.1 bis 3.3.4 aufgeführten baulichen Anlagen nicht nur unmittelbar begünstigten Zwecken, sondern auch nicht begünstigten Zwecken (z.B. Wohnzwecken) oder nur mittelbar begünstigten Zwecken und wird jeweils ein räumlich abgrenzbarer Teil der baulichen Anlage für die einzelnen Zwecke benutzt, wird nur die anteilig auf die unmittelbar für begünstigte Zwecke benutzten Gebäudeteile entfallende Gebühr ermäßigt. Ist eine räumliche Abgrenzung nicht möglich, wird die Gebührenermäßigung nur gewährt, wenn die bauliche Anlage überwiegend unmittelbar den begünstigten Zwecken dient. § 5 Grundsteuergesetz (GrStG) gilt jedoch sinngemäß.


3.4
Bei der gleichzeitigen Behandlung einer Mehrzahl von baulichen Anlagen desselben Bauherrn nach dem gleichen Typ auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren werden die Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 und 1.35 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte ermäßigt.


3.5
unbesetzt


3.6
Die für einen Vorbescheid oder eine Teilbaugenehmigung festgesetzten Gebühren können auf die Gebühren nach Tarif-Stelle 1.24 bis zur Hälfte angerechnet werden. Tarif-Stelle 4 ist vor der Anrechnung anzuwenden. Die nach Tarif-Stelle 1.30 für Abweichungen außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens (Art. 60 BayBO) festgesetzten Gebühren können auf die Gebühren nach Tarif-Stelle 1.24 in gleicher Weise angerechnet werden.


3.7
Bei Zulassung einer Abweichung von Vorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO im Zusammenhang mit dem Vorbescheid ist die Gebühr nach Tarif-Stelle 1.30 auf höchstens die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26 zu begrenzen. Bei Erteilung einer Befreiung im Zusammenhang mit dem Vorbescheid ist die Gebühr nach Tarif-Stelle 1.31 auf höchstens das Doppelte der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26 zu begrenzen. Die Gebührenbegrenzung nach den Sätzen 1 und 2 wird nur gewährt, wenn die Baugenehmigung innerhalb der Geltungsdauer des Vorbescheids erteilt wird. Die Gebührenbegrenzung wird vorläufig bereits bei Erteilung des Vorbescheids auf Grundlage der voraussichtlich zu erwartenden Baugenehmigungsgebühren gewährt.


3.8
Die Ermäßigungen nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.7 werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils vom Betrag der ermäßigten Gebühr auszugehen ist. Abweichend davon wird im Fall der Tarif-Stelle 3.2 die Ermäßigung nach Tarif-Stelle 3.1 nicht gewährt.


3.9
Wird die genehmigte bauliche Anlage oder eine bauliche Anlage, der bereits zugestimmt wurde, endgültig nicht ausgeführt, wird die festgesetzte Gebühr in den Fällen der Tarif-Stellen 1.24, 1.25, 1.35, 1.37, 1.41 und 1.42 auf Antrag bis auf die Hälfte, jedoch höchstens auf 20 EUR herabgesetzt, wenn der Baugenehmigungs- bzw. Zustimmungsbescheid und die Bauvorlage der Bauaufsichtsbehörde ausgehändigt werden. Enthielt die Gebühr einen anteiligen Betrag in Höhe der Vergütung nach der PrüfVBau, wird dieser Betrag nicht in die Herabsetzung mit einbezogen. Der Antrag muss während der Gültigkeit des Bescheids gestellt werden.


3.10
Macht der Bauherr von einer außerhalb eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 60 BayBO zugelassenen Abweichung nach Art. 63 BayBO, von einer Abweichung von Vorschriften nach Art. 81 BayBO oder von einer Befreiung endgültig keinen Gebrauch und händigt er den entsprechenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde aus, kann die nach Tarif-Stelle 1.30 oder 1.31 festgesetzte und gegebenenfalls nach Tarif-Stelle 3.7 (auch vorläufig) begrenzte Gebühr auf Antrag bis auf ein Viertel, höchstens jedoch auf 20 EUR herabgesetzt werden. Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben muss der Antrag innerhalb von vier Jahren nach Zulassung der Abweichung oder Befreiung gestellt werden. Im Übrigen ist der Antrag während der Gültigkeitsdauer des Genehmigungs- oder des Vorbescheids zu stellen.


3.11
Die für einen Vorbescheid nach Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG oder eine Teilabgrabungsgenehmigung festgesetzte Gebühr kann auf die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.50 bis zur Hälfte angerechnet werden.


3.12
Wird eine bereits genehmigte Abgrabung endgültig nicht ausgeführt, wird die festgesetzte Gebühr in den Fällen der Tarif-Stellen 1.50, 1.52 und 1.53 auf Antrag bis auf die Hälfte, jedoch höchstens auf 20 EUR herabgesetzt, wenn der Genehmigungsbescheid und der Abgrabungsplan der Genehmigungsbehörde ausgehändigt werden. Der Antrag muss während der Gültigkeit des Bescheids gestellt werden.


4
Erhöhungen:


4.1
Wenn eine UVP durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr um 500 bis 3.000 EUR


4.2
Entfällt aufgrund einer baurechtlichen Genehmigung die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 7 Satz 1 oder Art. 61 Abs. 2 Satz 3 BayWG, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um ein Viertel; entfallen beide Genehmigungen nach den o.g. Vorschriften gleichzeitig, beträgt die Erhöhung ein Drittel.


4.3
Führt die fachkundige Stelle der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung wasserwirtschaftliche Prüfungen als Sachverständige durch, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um den Betrag, der der Gebühr nach § 2 GUW-GebO entspricht.


4.4
Führt die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung Prüfungen durch das eigene Gesundheits- oder Veterinäramt als Sachverständigen durch, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24, 1.25, 1.35, 1.41 und 1.42 um 10 v.H.


4.5
Entfällt aufgrund einer baurechtlichen Genehmigung eine naturschutzrechtliche Gestattung, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um den Betrag, der für die sonst erforderliche Gestattung nach diesem Kostenverzeichnis oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.


5
Auslagen:



Neben den Gebühren werden Auslagen für Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 KG nicht erhoben. Bei Gebührenfreiheit werden alle Auslagen nach Art. 10 KG erhoben.

2.I.2/

Wohnungs- und Siedlungswesen:


1
Förderentscheidung nach Art. 13 BayWoFG sowie alle weiteren Entscheidungen zur Wohnraumförderung.
kostenfrei

2
Benennung nach Art. 14 Abs. 1 BayWoFG oder nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 oder Art. 5 Satz 2 BayWoBindG
12,50 bis 25 EUR

3
Wohnberechtigungsschein nach Art. 14 BayWoFG oder Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG oder § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau


3.1
Bei einer Abweichung im Sinn des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 BayWoFG
15 bis 45 EUR

3.2
Sonst
7,50 bis 20 EUR

4
Genehmigung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG oder Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayWoBindG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG
20 bis 2.500 EUR

5
Verlangen nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 BayWoFG oder Art. 3 Abs. 8 BayWoBindG
40 bis 200 EUR

6
Freistellung nach Art. 18 Abs. 1 BayWoFG oder Art. 6 Abs. 1 BayWoBindG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 BayWoFG
20 bis 2.500 EUR

7
Maßnahmen nach Art. 22 Abs. 1 BayWoFG oder Art. 29 Abs. BayWoBindG
25 bis 200 EUR

8
Genehmigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayWoBindG
10 bis 30 EUR

9
Genehmigung nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 BayWoBindG
30 bis 150 EUR

10
Mitteilung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 BayWoBindG
7,50 bis 17,50 EUR

11
Genehmigung nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayWoBindG
40 bis 150 EUR

12
Zustimmung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 BayWoBindG
30 bis 300 EUR

13
Genehmigung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 oder Art. 9 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BayWoBindG
30 bis 400 EUR

14
Genehmigung nach Art. 10 Abs. 6 Satz 3 BayWoBindG
10 bis 30 EUR

15
Bestätigung nach Art. 18 BayWoBindG
5 bis 20 EUR je Wohnung

16
Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 einschließlich Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz
25 bis 150 EUR je Sondereigentumseinheit

17
Anerkennung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 3 II. BV
15 bis 300 EUR

18
Zustimmung entsprechend § 11 Abs. 7 Satz 1 II. BV
15 bis 300 EUR

19
Genehmigung entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 3 NMV 1970
30 bis 100 EUR

20
Mitteilung entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 2 NMV 1970
15 bis 25 EUR

2.II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
2.II.1/

Landesstraf- und Verordnungsgesetz:


1
Anordnung für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG
15 bis 600 EUR

2
Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG
15 bis 400 EUR

3
Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 Nr. 2 LStVG
30 bis 1.250 EUR

4
Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG
25 bis 400 EUR

5
Erlaubnis nach Art. 37 a Abs. 2 Satz 1 LStVG
50 bis 2.500 EUR

6
Negativbescheinigung im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG
15 bis 125 EUR
2.II.2/

Bayerisches Versammlungsgesetz:



Erlaubnis nach Art. 6 BayVersG
15 bis 200 EUR
2.II.3/

unbesetzt

2.II.4/

Meldegesetz:


1
Gebühren:


1.1
Erteilung von Auskünften:


1.1.1
Wenn die Auskunft elektronisch aus dem jeweiligen Melderegister erteilt werden kann
8 EUR im Einzelfall

1.1.2
Wenn die Auskunft ohne Nachfragen oder Ermittlungen schriftlich aus dem Melderegister erteilt werden kann, es sei denn die Auskunft beruht auf einer Anfrage der AKDB gem. § 33 Abs. 1 Satz 4 MeldDV
10 EUR

1.1.3
Wenn Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch Rückgriff auf Meldeunterlagen außerhalb des Melderegisters erforderlich sind oder zu prüfen ist, ob ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art. 31 Abs. 4 MeldeG vorliegt
8 bis 15 EUR je Fall, mindestens 12 EUR

1.1.4
Datenübermittlungen der Meldebehörden nach Art. 28 MeldeG
0,05 bis 0,10 EUR je übermittelter Datensatz, mindestens 5 EUR je Übermittlungsvorgang

1.1.5
Datenübermittlungen der AKDB im automatisierten Abrufverfahren nach § 7 Abs. 1 MeldDV aus dem nach § 6 MeldDV geschaffenen Datenbestand
0,32 EUR je übermittelter Datensatz

1.1.6
Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach Art. 29 MeldeG i.V.m. § 29 MeldDV sowie an den Bayerischen Rundfunk und die GEZ nach Art. 28 Abs. 5 MeldeG i.V.m. § 31 MeldDV für den Rundfunkgebühreneinzug
0,05 bis 0,10 EUR je übermitteltem änderungsauslösenden Einwohnerdatensatz, mindestens 5 EUR je Übermittlungsvorgang

1.1.7
Gruppenauskünfte nach Art. 31 Abs. 5 MeldeG
12,50 bis 100 EUR zuzüglich 0,0005 bis 0,006 EUR für jede registrierte Person der Meldebehörde und zuzüglich 0,025 bis 0,125 EUR für jede ausgewählte Person

1.1.8
Auskünfte nach Art. 32 MeldeG an Parteien im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen und an Adressbuchverlage
0,025 bis 0,15 EUR je Anschrift

1.1.9
Auskünfte an den Kirchlichen Suchdienst mit seinen Heimatortskarteien, den Internationalen Suchdienst, den Suchdienst des Deutschen und des Bayerischen Roten Kreuzes und an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
kostenfrei

1.2
Erteilung von Bescheinigungen (z.B. Aufenthaltsbescheinigungen, zusätzliche Meldebestätigungen)
5 EUR

1.3
Aufforderung, der Meldepflicht zu genügen
10 EUR

1.4
Wiederholte Aufforderung nach Art. 18 MeldeG
15 EUR

2
Auslagen:



Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1. bis 1.4 werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 KG erhoben. Bei Gebührenfreiheit werden alle Auslagen nach Art. 10 KG erhoben.

2.II.5/

Polizeiliche Amtshandlungen:


1
Gebühren für Falschalarme von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen:



Einsätze der Polizei bei Falschalarmen gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. b KG
25 bis 1.250 EUR

2
Gebühren für missbräuchlich veranlasste Einsätze:



Einsätze der Polizei gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. c KG, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschalarmierung oder durch eine vorgetäuschte Gefahr oder Straftat veranlasst wurden
48 EUR je Stunde und beteiligter Beamter

3
Gebühren für Einsätze von Hubschraubern der Polizei:



Einsätze von Hubschraubern der Polizei zur Suche und Rettung von Personen, sofern die Gefahr von diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst wurde
48 EUR je Stunde und beteiligter Beamter zuzüglich des Betriebsstundensatzes für Polizeihubschrauber je Einsatzstunde

4
Auslagen für polizeiliche Amtshandlungen:



Neben der Gebühr gem. Art. 6 Abs. 1 KG werden nur die Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 KG erhoben. Art. 3 Abs. 3 KG bleibt hiervon unberührt.

2.II.6/

Personalausweise:


1
Ausstellung eines Personalausweises in den von § 1 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise nicht erfassten Fällen
8 EUR

2
Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
8 EUR

3
Gebührenfreiheit:


3.1
Erstmalige Ausstellung des Personalausweises für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Gesetzes über Personalausweise und des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise und des Passgesetzes
gebührenfrei

3.2
In Fällen nachgewiesener Bedürftigkeit werden Gebühren nicht erhoben.


4
Auslagen:



In den Fällen der Tarif-Stellen 1 bis 3 werden Auslagen nicht erhoben.

2.II.7/

unbesetzt

2.II.8/

Personenstandsgesetz und Personenstandsverordnung


1
Eheschließung:


1.1
Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen


1.1.1
bei Anmeldung einer Eheschließung nach § 13 PStG
50 EUR

1.1.2
bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach §§ 39, 13 PStG


1.1.3
Ist in den Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um
20 EUR je Ehegatten, für den auländisches Recht zu beachten ist

1.1.4
Ist in Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durchzuführen, erhöht sich die Gebühr um
40 EUR

1.1.5
Ehefähigkeitszeugnis für einen deutschen Staatsangehörigen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist und von der ausländischen Behörde angefordert wird
gebührenfrei

1.2
Vornahme einer Eheschließung nach § 14 PStG


1.2.1
innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts
gebührenfrei

1.2.2
außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts:


1.2.2.1
Bei lebensgefährlicher Erkrankung
gebührenfrei

1.2.2.2
Sonst
70 EUR

1.2.3
vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt
40 EUR

1.3
Aushändigung eines Ehefähigkeitszeugnisses an einen ausländischen Staatsangehörigen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist
40 EUR

1.4
Beurkundung


1.4.1
einer Eheschließung im Inland nach § 15 PStG
gebührenfrei

1.4.2
einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 PStG
50 EUR

1.4.3
Ist im Fall der Tarif-Stelle 1.4.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um
20 EUR je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist

1.4.4
Ist im Fall der Tarif-Stelle 1.4.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durchzuführen, erhöht sich die Gebühr um
40 EUR

1.5
Erfordert eine Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 bis 1.1.4, 1.2.2.2, 1.2.3 oder 1.4.2 bis 1.4.4 einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.


2
Begründung einer Lebenspartnerschaft:


2.1
Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen bei Anmeldung einer Lebenspartnerschaft nach §§ 17, 13 PStG:


2.1.1
Wenn ausschließlich deutsches Recht zu beachten ist
50 EUR

2.1.2
Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.1 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um
20 EUR je Lebenspartner, für den ausländisches Recht zu beachten ist

2.1.3
Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.1 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durchzuführen, erhöht sich die Gebühr um
40 EUR

2.2
Vornahme der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach §§ 17, 14 PStG


2.2.1
innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts
gebührenfrei

2.2.2
außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts:


2.2.2.1
Bei lebensgefährlicher Erkrankung
gebührenfrei

2.2.2.2
Sonst
70 EUR

2.2.3
vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt
40 EUR

2.3
Beurkundung


2.3.1
einer Lebenspartnerschaft im Inland nach §§ 17, 15 PStG
gebührenfrei

2.3.2
einer im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaft nach § 35 PStG
50 EUR

2.3.3
Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um
20 EUR je Lebenspartner, für den ausländisches Recht zu beachten ist

2.3.4
Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durchzuführen, erhöht sich die Gebühr um
40 EUR

2.4
Erfordert eine Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stellen 2.1.1 bis 2.1.3, 2.2.2.2, 2.2.3 oder 2.3.2 bis 2.3.4 einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.


3
Namensrechtliche Erklärungen:


3.1
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (insbesondere nach §§ 41, 42, 45 PStG)
25 EUR

3.2
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird
gebührenfrei

3.3
Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 BGB bei der Geburtsbeurkundung
gebührenfrei

3.4
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familien- und Vornamen nach § 94 BVFG und Art. 47 EGBGB sowie die erstmalige Ausstellung einer Bescheinigung im Rahmen der Entgegennahme der Erklärung
gebührenfrei

3.5
Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung
10 EUR

3.6
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung
10 EUR

3.7
Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 3.1 einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.


4
Benutzung der Personenstandsregister nach §§ 61 ff. PStG:


4.1
Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch oder Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsbuch oder Lebenspartnerschaftsregister, dem Geburtenbuch oder Geburtenregister, dem Sterbebuch oder Sterberegister, den früheren Standesregistern
10 EUR

4.2
Erteilung sonstiger Personenstandsurkunden oder beglaubigter Abschriften
10 EUR

4.3
Auskunft, Einsichtgewährung:


4.3.1
Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsbuch oder -register
7 EUR

4.3.2
Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte
10 EUR

4.4
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
10 EUR

4.5
Ist bei einer Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stellen 4.1 bis 4.4 das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs notwendig, da hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, erhöht sich die Gebühr um
5 bis 100 EUR

4.6
Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsiirkunden verbürgt ist
gebührenfrei

5
Sonstige Amtshandlungen:


5.1
Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides Statt
15 EUR je angefangene Viertelstunde, mindestens 25 EUR

5.2
Beurkundung einer Geburt:


5.2.1
Im Inland nach § 21 PStG
gebührenfrei

5.2.2
Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland nach §§ 36, 37 PStG
60 EUR

5.2.3
Ist in den Fällen der Tarif-Stellen 5.2.1 und 5.2.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durchzuführen, erhöht sich die Gebühr um
40 EUR

5.3
Beurkundung eines Sterbefalls:


5.3.1
Im Inland nach § 31 PStG
gebührenfrei

5.3.2
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland nach §§ 36, 37 PStG,
40 EUR

5.3.3
Ist in den Fällen der Tarif-Stellen 5.3.1 und 5.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durchzuführen, erhöht sich die Gebühr um
40 EUR

5.4
Beurkundungen von Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft nach § 44 PStG
gebührenfrei

5.5
Schriftliche Auskunft nach persönlicher Beratung durch das zuständige Standesamt über die für eine Beurkundung vorzulegenden Dokumente
10 EUR


Die Gebühr ist beim selben Standesamt nach der Lfd. Nr. 1.II.0/ anzurechnen.


5.6
Eintragung einer Folgebeurkundung auf Wunsch
10 EUR

5.7
Berichtigungen nach §§ 47, 48PStG:


5.7.1
Nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich der zu stellenden Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler seitens des Anzeigepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde
5 bis 200EUR

5.7.2
Sonstige Berichtigungen
gebührenfrei

5.8
Eintragung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag nach § 64 PStG


5.9
Erfordert eine Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stellen 5.2.2, 5.2.3, 5.3.2, 5.3.3, 5.5 oder 5.6 einen unverhältnismäßig hohen Venvaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.

2.III. Rettungsdienst, Katastrophenschutz

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
2.III.1/

Bayerisches Rettungsdienstgesetz:


1
Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BayRDG für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport in der Landrettung und in der Luftrettung


1.1
Ersterteilung
50 bis 500 EUR

1.2
Neuerteilung, Übertragung, Austausch und wesentliche Änderung des Betriebs nach Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 bis 5, Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 4 Satz BayRDG
25 bis 100 v.H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1

1.3
Ergänzung der Genehmigung nach Art. 27 Abs. 3 oder Art. 30 Abs. 1 BayRDG
50 bis 250 EUR

2
Maßnahmen im Vollzug des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 oder des Art. 51 Satz 1 BayRDG:


2.1
Bei groben Verstößen
25 bis 1.000 EUR

2.2
Sonst
kostenfrei

3
Fristverlängerung nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayRDG
25 bis 80 EUR

4
Bestätigung nach Art. 42 Satz 1 BayRDG i.V.m. § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
50 bis 500 EUR

5
Bescheinigung nach § 5 Satz 2 BayRDGEignungsV
25 bis 200 EUR

6
Rücknahme oder Widerruf nach Art. 29 Abs. 1, 2 oder 3 oder Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG
25 bis 500 EUR

7
Schriftliche Mahnung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 oder Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG
25 bis 250 EUR

8
Anordnung im Einzelfall nach Art. 52 BayRDG
25 bis 750 EUR

9
Zulassung von Ausnahmen nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 BayRDG
25 bis 150 EUR

10
Fristsetzung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayRDG
25 EUR

11
Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 oder Art. 30 Abs. 1 BayRDG
50 bis 250 EUR

12
Entbindung von der Betriebspflicht nach Art. 37 Abs. 2 Satz 3
25 bis 250 EUR
2.III.2/

Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes:



Entscheidungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1
kostenfrei

2.IV. Sonstige Gebiete

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
2.IV.1/

Lotterien, Sportwetten und andere Glücksspiele


1
Erlaubnis für das Veranstalten eines Glücksspiels bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen


1.1
bis zu 30 Mio. EUR
1,0 v. T. der Spieleinsätze, mindestens 30 EUR

1.2
über 30 Mio. bis 50 Mio. EUR
30 000 EUR zuzüglich 0,8 v. T.der 30 Mio. EUR übersteigenden Spieleinsätze

1.3
über 50 Mio. EUR
46 000 EUR zuzüglich 0,5 v. T. der 50 Mio. EUR übersteigenden Spieleinsätze


Wird ein Glücksspiel länderübergreifend veranstaltet, so sind als Bemessungsgrundlage nur die Spieleinsätze in Bayern zugrundezulegen


1.4
Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre oder Veranstaltungen erteilt, ermäßigt sich die Gebühr für jedes Folgejahr oder jede Folgeveranstaltung um 10 v. H.


2
Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels


2.1
Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels in einer Annahme- oder Verkaufsstelle (z.B. Lottoannahmestelle, Losbriefverkaufsstelle, Verkaufsstelle der Süddeutschen Klassenlotterie oder eines gewerblichen Spielvermittlers) oder durch Losbriefverkäufer
20 bis 5 000 EUR

2.2
Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels in anderer Weise (etwa durch Direktmarketing)
50 bis 50 000 EUR

2.3
Die Gebühr für die Erlaubnis zum Vermitteln eines Glücksspiels mit geringerem Gefährdungspotential durch den Veranstalter oder durch von ihm Beauftragte ist mit der Erlaubnisgebühr nach Tarif-Stelle 1 abgegolten.


3
Sonstiges:


3.1
Entscheidungen über Anträge auf Erlaubnisse und Feststellung der Erlaubnisfreiheit in Fällen, die nicht unter die Tarif-Stellen 1 oder 2 fallen
500 bis 50 000 EUR

3.2
Anordnungen zur Beseitigung oder Beendigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsicht
500 bis 50 000 EUR
2.IV.2/

Gesetz über die Presse:



Auskünfte an die Presse nach § 4 des Gesetzes über die Presse oder deren Ablehnung
kostenfrei
2.IV.3/

Vereine:


1
Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB oder Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB
55 bis 3.000 EUR

2
Genehmigung nach § 33 Abs. 2 BGB, gegebenenfalls i.V.m. Art. 163 EGBGB
55 bis 1.750 EUR
2.IV.4/

Feiertagsgesetz:



Befreiung nach Art. 5 FTG
15 bis 125 EUR
2.IV.5/

Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen:


1
Verfahren über den Sühneversuch einschl. Aufnahme einer Niederschrift nach § 4 und Erteilung eines Zeugnisses nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen,


1.1
wenn beide Parteien erschienen sind
25 bis 150 EUR

1.2
wenn keine oder nur eine Partei erschienen ist
25 bis 75 EUR

2
Die Gebühren fallen bei Erneuerung des Antrages (§ 5 Abs. 4 der Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen) wiederholt an.

2.IV.6/

Fundverordnung:



Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 FundV
kostenfrei
2.IV.7/

Unterhaltssicherungsgesetz:



Widerspruchsentscheidungen im Vollzug des Unterhaltssicherungsgesetzes
kostenfrei
2.IV.8/

Schornsteinfegergesetz, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz:


1
Bestellung nach § 5 Abs. 1 SchfG
250 EUR

2
Rücknahme oder Widerruf, Aufhebung der Bestellung:


2.1
In den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 5 SchfG
20 bis 350 EUR

2.2
In den Fällen des § 11 Abs. 3 SchfG
kostenfrei

3
Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 SchfG
50 EUR

4
Erlass eins Leistungsbescheids nach § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG
5 bis 150 EUR

5
Aufsichtliche Kehrbezirksüberprüfungen nach § 26 Abs. 2 SchfG:


5.1
Wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt werden
kostenfrei

5.2
Sonst
100 bis 400 EUR

6
Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs 1 SchfG
15 bis 200 EUR

7
Einstweilige Berufsuntersagung einschließlich der Bestellung eines Stellvertreters nach § 28 Sätze 1 und 3 SchfG
75 bis 125 EUR

8
Anforderung von Unterlagen nach § 9 Abs. 3 SchHwG
30 EUR

9
Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 und 3 SchfHwG:
30 bis 80 EUR


Ist damit die Androhung einer Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SchlHwG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. 1.1.8/1.:


10
Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG
wie zu Tarif-Nr. 1.I.8/2


Neben der Gebühr wird der von der Behörde geleistete Aufwendungsersatz als Auslagen erhoben.


11
Prüflingen nach Art. 78 Abs. 3 BayBO
s. zu Tarif-Nr. 2.I.1/1.57

3.I. Hochschulen, Schulen

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
3.I.1/

Bayerisches Hochschulgesetz, Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern


1
Ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen:


1.1
Auskünfte mit erheblichem Verwaltungsaufwand zur Führung nach Art. 68 BayHSchG
100 bis 300 EUR

1.2
Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade oder entsprechender ausländischer staatlicher Grade oder Titel nach Art. 105 Abs. 1 BayHSchG
kostenfrei

2
Erteilung einer Urkunde über die nachträgliche Graduierung von Absolventen der in den Fachhochschulbereich einbezogenen Bildungseinrichtungen
20 EUR

3
Nachdiplomierung nach Art. 131 Abs. 1 BayHSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen vom 20. Juli 2007 (GVBl S. 545) oder nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayFHVRG
27,50 EUR

4
Verleihung nach Art. 131 Abs. 2 BayHSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen vom 20. Juli 2007 (GVBl S. 545) oder nach Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayFHVRG


4.1
ohne Führung eines Fachgesprächs
40 EUR

4.2
mit Führung eines Fachgesprächs
70 EUR

5
unbesetzt


6
Verleihung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayFHVRG
kostenfrei

7
Neben der Gebühr nach Tarif-Stelle 3 werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht, neben der Gebühr nach Tarif-Stelle 4 werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG erhoben.


8
Anerkennung ausländischer Hochschulabschlussprüfungen
50 bis 75 EUR
3.I.2/

Schulwesen:


1
Entscheidung über die Anerkennung von Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen) und ähnlichen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorlage bei einer Schule im Sinn des BayEUG oder einer Hochschule bestimmt sind, sowie über Anerkennungen nach § 38 QualV
kostenfrei

2
Sonstige Anerkennungen im Sinn der Tarif-Stelle 1
15 bis 40 EUR

3
Gleichwertigkeitsanerkennung für Übersetzer und Dolmetscher:


3.1
Anerkennung, dass eine Qualifikation der in Bayern abgelegten staatlichen Prüfung für Übersetzer, Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher gleichwertig ist
40 EUR


Hat der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang auf der Grundlage des Dolmetschergesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit teilgenommen und prüft die Behörde die Ergebnisse, erhöht sich die Gebühr um
50 bis 430 EUR

3.2
Feststellung ausgleichsbedürftiger Defizite (ggf. einschließlich der Erteilung von Informationen zu den Ausgleichsmöglichkeiten)
40 EUR

4
Amtshandlungen im Vollzug des BayEUG:


4.1
Gegenüber Schulträgern nach Art. 16 Abs. 2 BaySchFG
kostenfrei

4.2
Sonst
10 bis 2 150 EUR

5
Zulassung von Lehrmitteln einschließlich audiovisueller Medien (Art. 51 Abs. 5 BayEUG)
25 bis 250 EUR


Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben.


6
Zulassung eines Lernmittels nach der ZLV
25 bis 300 EUR

3.II. Stiftungen u.a. Körperschaften des öffentlichen Rechts

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
3.II.1/

unbesetzt

3.II.2/

Kirchensteuergesetz:



Austritt aus Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:


1
Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 KirchStG):


1.1
Für eine Person
25 EUR

1.2
Für mehrere Personen gleichzeitig (Eltern und bzw. oder Kinder)
35 EUR

2
Bestätigung der Austrittserklärung:


2.1
Durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine oder mehrere mündliche Austrittserklärungen
6 EUR

2.2
Bei einer schriftlichen Erklärung


2.2.1
über einen Austritt
6 EUR

2.2.2
über mehrere Austritte
12,50 EUR
3.II.3/

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Orden und Religiöse Gemeinschaften:


1
Verleihung der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Kirchengemeinden, Religionsgemeinden und die von weltanschaulichen Gemeinschaften eingerichteten gemeindlichen Verbände nach Art. 4 Abs. 3 KirchStG
50 bis 250 EUR

2
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts


2.1
an Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
500 bis 3.300 EUR

2.2
an Orden und Religiöse Gemeinschaften
150 bis 1.500 EUR

3.III. Sonstige Gebiete des StMUK/StMWFK

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
3.III.1/

Kulturgut:



Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Kulturgütern nach der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92
25 bis 250 EUR
3.III.2/

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken:


1
Bestimmung nach § 8 Abs. 3 Satz 3, § 13 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2, § 18 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6
12,50 bis 90 EUR

2
Einwilligung nach § 9 Abs. 2
12,50 bis 400 EUR

3
Genehmigung nach § 9 Abs. 4 Satz 2
12,50 bis 400 EUR

4
Rückforderung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 oder § 18 Abs. 1 Satz 2
kostenfrei

5
Widerruf nach § 16 Abs. 3 Satz 2
kostenfrei

6
Rückforderung nach § 18 Abs. 3 Satz 1
7,50 EUR

7
Rückforderung nach § 18 Abs. 3 Satz 2
10 EUR

8
Aufforderung nach § 18 Abs. 4 Satz 1
20 bis 50 EUR

9
Anordnung nach § 18 Abs. 5 Satz 1
25 bis 60 EUR

10
Zustimmung nach § 25 Abs. 1 Satz 1:


10.1
Soweit die Zustimmung im überwiegend öffentlichen Interesse erfolgt
kostenfrei

10.2
In sonstigen Fällen
12,50 bis 400 EUR

11
Ausschluss nach § 26 Abs. 1
20 bis 60 EUR

12
In den Tarif-Stellen 1 bis 11 nicht genannte Amtshandlungen
kostenfrei
3.III.3/

Berufsbezeichnungen:


1
Staatliche Anerkennung als Musiklehrer
20 bis 50 EUR

2
Alten- und Familienpflegegesetz:


2.1
Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Familienpflegerin, Familienpfleger
20 EUR

2.2
Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin, Altenpflegehelfer
15 EUR

2.3
Gleichachtung einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung im Verfahren nach den Tarif-Stellen 1 und 2
15 bis 40 EUR

2.4
Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung oder Erlaubnis (Art. 48, 49 BayVwVfG)
15 bis 50 EUR

4.I. Bescheinigungen, Mitteilungen

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
4.I.1/

Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung:



Bescheinigung nach § 7d Abs. 2 Nr. 2, § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 EStG oder § 81 Abs. 2 Nr. 2 EStDV
25 bis 600 EUR
4.I.2/

Umsatzsteuergesetz:



Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb
25 bis 600 EUR
4.I.3/

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen (§ 31 AO):


1
Gebühren:


1.1
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen (§ 17 Abs. 2 AVKirchStG) an die zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigten Kirchen und anderen Gemeinschaften zur Festsetzung der Kircheneinkommensteuer:



Für die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen für einen Veranlagungszeitraum
0,08 EUR je Betrag oder nv-Fall,
mindestens 10 EUR


Mitteilungen, die durch Änderung des Steuerbescheids oder durch Anpassung der Vorauszahlungen erforderlich werden, bleiben bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz.


1.2
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern (§ 113 Abs. 2 Handwerksordnung) oder die Industrie- und Handelskammern (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) für Zwecke der Beitragserhebung:



Für die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen für einen Erhebungszeitraum
0,08 EUR je Betrag, mindestens 10 EUR


Mitteilungen über die Berichtigung der Bemessungsgrundlage bleiben bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz.


1.3
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§ 811 RVO) für Zwecke der Beitragserhebung:



Für die Mitteilungen eines Kalenderjahres
0,08 EUR je wirtschaftliche Einheit und Feststellungszeitpunkt, mindestens 10 EUR

2
Auslagen:



Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3 werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG erhoben.

4.II Sonstige Gebiete des StMF

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
4.II.1/

Katasterwesen:


1
Gebühren:


1.1
Erteilung beglaubigter Auszüge aus den Katasterbüchern und Veränderungsnachweisen (ohne Kartenbeilage):


1.1.1
Kopien ganzer Katasterbücher oder größerer Teile von Katasterbüchern



je Seite DIN A 4
0,50 EUR


je Seite DIN A 3
0,75 EUR


Die Mindestgebühr beträgt 5 EUR.


1.1.2
Sonstige Kopien



je Seite bis DIN A 4




schwarzweiß
1,50 EUR



farbig
3 EUR


je Seite DIN A 3 (Doppelseite)




schwarzweiß
2,50 EUR



farbig
5 EUR


Die Mindestgebühr beträgt 5 EUR.


1.2
Erteilung einer Grenzeinhaltungsbescheinigung, Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Grundbuchordnung oder einer Bescheinigung für den Vollzug des § 1026 BGB
20 EUR

1.3
Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Liegenschaftskataster und seinen Unterlagen, Erteilung einer Entfernungsbescheinigung
12,50 bis 2.500 EUR

1.4
Einsichtgewährung in das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen, die Erteilung mündlicher Auskünfte daraus, die Entnahme kurzer Angaben oder die Anfertigung einfacher Skizzen durch Einsichtnehmende oder deren Ablehnung
kostenfrei

1.5
Übernahme der Gebäudevermessung nach § 4 GÜVO
25 EUR je betroffenes Flurstück, höchstens 250 EUR je Antrag

2
Auslagen:



Neben den Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3 werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 KG erhoben. Bei Gebührenfreiheit werden alle Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 KG erhoben.

4.II.2/

Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete:



Entscheidung über Anträge auf Gewährung eines Staatsbedienstetendarlehens für Bedienstete des Freistaates Bayern im Rahmen der Wohnungsfürsorge
kostenfrei

5.I.0/ Bundesberggesetz:

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro

1
Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch, Urkunden und Berechtsamskarte sowie in das Grubenbild mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft
15 EUR je angefangene halbe Stunde

2
Beglaubigung und Prüfung von Auszügen aus der Berechtsamskarte und aus anderen Karten und Unterlagen:


2.1
Soweit die Behörde den Auszug selbst hergestellt hat
5 EUR

2.2
Sonst
5 bis 30 EUR

3
Bergbauberechtigungen:


3.1
Erlaubnis nach §§ 6, 7 BBergG:


3.1.1
Zu gewerblichen Zwecken
250 bis 5.000 EUR

3.1.2
Zu wissenschaftlichen Zwecken
125 bis 1.500 EUR

3.2
Bewilligung nach §§ 6, 8 BBergG
500 bis 12.500 EUR

3.3
Verleihung von Bergwerkseigentum nach §§ 6, 9 BBergG
750 bis 15.000 EUR

3.4
Mitteilung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG
25 EUR

3.5
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG
150 bis 2.500 EUR

3.6
Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 BBergG
125 bis 1.750 EUR

3.7
Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 BBergG
250 bis 6.250 EUR

3.8
Widerruf nach § 18 BBergG
100 bis 2.500 EUR

3.9
Fristverlängerung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG
30 bis 300 EUR

3.10
Fristsetzung nach § 18 Abs. 2 letzter Satz BBergG
30 bis 300 EUR

3.11
Aufhebung nach § 19 oder § 20 BBergG
100 bis 1.000 EUR

3.12
Verlangen nach § 21 Abs. 2 BBergG
30 bis 300 EUR

3.13
Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG
100 bis 600 EUR

3.14
Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG
100 bis 600 EUR

3.15
Zeugnis nach § 23 Abs. 2 Satz 3 BBergG
30 EUR

3.16
Genehmigung nach §§ 26, 28, 29 BBergG
150 bis 2.500 EUR

3.17
Zulegung nach § 35 BBergG
150 bis 1.500 EUR

3.18
Bestellung eines Vertreters nach § 36 Satz 1 Nr. 2 BBergG
25 bis 75 EUR

3.19
Beurkundung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG
30 bis 300 EUR

3.20
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nr. 4 letzter Satz BBergG
25 bis 600 EUR

3.21
Verlängerung der Zulegung nach § 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG
50 bis 500 EUR

3.22
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 und über die Mitgewinnung von Bodenschätzen nach § 42 Abs. 1, §§ 43, 45 Abs. 1 BBergG
50 bis 1.000 EUR

3.23
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Abs. 4, §§ 43, 45 Abs. 2 BBergG
50 bis 1.000 EUR

3.24
Entscheidung nach § 47 Abs. 4 BBergG
50 bis 600 EUR

3.25
Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BBergG:


3.25.1
Soweit sich im Bereich einer Lagerstätte Bergbauberechtigungen auf viele Grundstücksparzellen erstrecken und in einem Verfahren bestätigt werden
60 bis 1.200 EUR

3.25.2
Sonst
30 bis 600 EUR


Neben der Gebühr werden Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 KG nicht erhoben.


3.26
Verlängerung nach § 152 Abs. 2 Satz 2 oder § 153 Satz 3 BBergG
60 bis 3.000 EUR

3.27
Feststellung nach § 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG
30 bis 600 EUR

3.28
Genehmigung nach § 156 Abs. 2 BBergG
60 bis 600 EUR

3.29
Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach §§ 161, 162 BBergG
120 bis 1.200 EUR

4
Bergwerksbetrieb:


4.1
Zulassung von Betriebsplänen nach §§ 51, 55 BBergG:


4.1.1
Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG
100 bis 7.500 EUR

4.1.2
Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a, § 57a BBergG
250 bis 10.000 EUR


Ist ein Planfeststellungsverfahren auf Grund einer wesentlichen Änderung eines Vorhabens durchzuführen (§ 52 Abs. 2c BBergG), beträgt die Gebühr 50 % der Gebühr nach Satz 1.



Ersetzt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Entscheidungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.


4.1.3
Vorzeitiger Beginn, Vorbescheid oder Teilgenehmigung nach § 57b BBergG
125 bis 5.000 EUR

4.1.4
Hauptbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 BBergG
100 bis 7.500 EUR

4.1.5
Sonderbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG
100 bis 5.000 EUR

4.1.6
Abschlussbetriebsplan nach § 53 BBergG
250 bis 7.500 EUR

4.1.7
Zulassung der Änderung, Verlängerung oder Ergänzung eines Betriebsplans nach § 54 Abs. 1 BBergG
25 bis 1.500 EUR

4.2
Befreiung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG
50 bis 400 EUR

4.3
Genehmigung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG
25 bis 600 EUR

4.4
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG
25 bis 600 EUR

4.5
Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeine Zulassung oder sonstige Maßnahme auf Grund einer Bergverordnung nach §§ 65 ff, 176 Abs. 3 BBergG
100 bis 5.000 EUR

4.6
Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach §§ 65 ff, 176 BBergG
50 bis 2.500 EUR

4.7
Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Amtshandlung im Sinn der Tarif-Stellen 4.5 und 4.6
25 bis 1.200 EUR

4.8
Anerkennung nach § 65 Nr. 3, § 176 Abs. 3 BBergG
30 bis 600 EUR

4.9
Anordnung, Untersagung, Betriebseinstellung oder sonstige Maßnahme nach §§ 71 bis 74 BBergG
50 bis 2.500 EUR

5
Grundabtretung:


5.1
Ersetzung der Zustimmung nach § 40 Abs. 1 oder Entscheidungen nach § 40 Abs. 2 BBergG
60 bis 600 EUR

5.2
Grundabtretung nach §§ 77, 78 BBergG
250 bis 7.500 EUR

5.3
Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG
150 bis 5.000 EUR

5.4
Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 BBergG
150 bis 2.500 EUR

5.5
Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG
50 bis 500 EUR

5.6
Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 2 Satz 2 BBergG
50 bis 500 EUR

5.7
Anordnung nach § 90 Abs. 5 BBergG
100 bis 2.500 EUR

5.8
Vorabbescheid nach § 91 BBergG
100 bis 2.500 EUR

5.9
Beurkundung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG
30 bis 600 EUR

5.10
Anordnung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 BBergG
50 bis 500 EUR

5.11
Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 BBergG
50 bis 500 EUR

5.12
Aufhebung nach § 96 BBergG
30 bis 600 EUR

5.13
Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG
60 bis 5.000 EUR

5.14
Zustandsfeststellung nach § 99 BBergG
50 bis 500 EUR

5.15
Aufhebung oder Änderung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG
50 bis 500 EUR

5.16
Fristverlängerung nach § 101 Abs. 2 BBergG
50 bis 500 EUR

5.17
Festsetzung der Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Abs. 2 BBergG
150 bis 1.500 EUR

5.18
Festsetzung der Entschädigung nach § 109 Abs. 4 BBergG
150 bis 1.500 EUR

6
Markscheiderische Angelegenheiten:


6.1
Anerkennung als Markscheider nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BBergG
60 bis 600 EUR

6.2
Anerkennung anderer Personen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG
30 bis 300 EUR

6.3
Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG
30 bis 300 EUR

6.4
Verkürzung oder Verlängerung einer Frist nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV
50 EUR

6.5
Bewilligung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV
50 EUR

5.II. Verkehrswesen und Personenbeförderung

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
5.II.1/

Eisenbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart:


1
Eisenbahnen:


1.1
Genehmigung nach § 6 Abs. 3AEG
125 bis 10.000 EUR

1.2
Widerruf einer Genehmigung nach § 7 AEG
125 bis 5.000 EUR

1.3
Eisenbahnaufsicht nach § 5 AEG, Art. 16 Abs. 1 BayESG
50 bis 12.000 EUR

1.4
Erlaubnis nach § 7f AEG (auch soweit sie als durch Zeitablauf erteilt gilt)
125 bis 10.000 EUR

1.5
Befreiung nach § 9 Abs. 1e, §  9a Abs. 5 AEG
250 bis 1.500 EUR

1.6
Entscheidung nach § 11 AEG
250 bis 1.500 EUR

1.7
Genehmigung nach § 12 AEG:
75 bis 1.500 EUR

1.8
Entscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG
100 bis 1.500 EUR

1.9
Befreiung nach § 14 AEG
100 bis 1.500 EUR

1.10
Planfeststellung, Plangenehmigung nach § 18 AEG für Betriebsanlagen:


1.10.1
Planfestellung:



Bei Investitionskosten




bis 2,5 Mio. EUR
6 ‰ der Investitionskosten, mindestens 1.000 EUR



über 2,5 Mio. bis 10 Mio. EUR
15.000 EUR zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten



über 10 Mio. bis 50 Mio. EUR
37.500 EUR zuzüglich 2 ‰ der 10 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten



über 50 Mio. EUR
117.500 EUR zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten

1.10.2
Planungsgenehmigung:



Bei Investitionskosten




bis 2,5 Mio. EUR
3 ‰ der Investitionskosten, mindestens 500 EUR



über 2,5 Mio. bis 10 Mio. EUR
7.500 EUR zuzüglich 1,5 ‰ der 2,5 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten



über 10 Mio. bis 50 Mio. EUR
18.750 EUR zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten



über 50 Mio. EUR
58.750 EUR zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten

1.10.3
Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.10.1 und 1.10.2 je Änderungsvorgang um 45 %.


1.10.4
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:


1.10.4.1
Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG
Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1 oder 1.10.2

1.10.4.2
Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG
250 bis 500 EUR

1.10.4.3
Planfeststellung nach § 76 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG
15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1 oder 1.10.2

1.10.5
Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):



Bei Investitionskosten



bis 2,5 Mio. EUR
4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 EUR


über 2,5 Mio. bis 10 Mio. EUR
10.000 EUR zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten


über 10 Mio. bis 50 Mio. EUR
25.000 EUR zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten


über 50 Mio. EUR
65.000 EUR zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten

1.10.6
Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG
150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1

1.10.7
Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.


1.11
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines durch das Eisenbahn-Bundesamt durchzuführenden eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18ff. AEG, § 3 Abs. 3 Satz 1 BEVVG oder eines Anhörungsverfahrens nach dem MBPlG:



Bei Investitionskosten



bis 2,5 Mio. EUR
4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 EUR


über 2,5 Mio. bis 10 Mio. EUR
10.000 EUR zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten


über 10 Mio. bis 50 Mio. EUR
25.000 EUR zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten


über 50 Mio. EUR
65.000 EUR zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten


Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Anhörungsverfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Änderungsvorgang um 45 %.


1.12
Freistellung nach § 23 AEG
100 bis 10.000 EUR

1.13
Anordnung nach Art. 6 Abs. 3 BayESG
50 bis 250 EUR

1.14
Anordnung nach Art. 16 Abs. 2 BayESG
50 bis 5.000 EUR

1.15
Zulassung oder Anerkennung nach Art. 17 Nr. 3 BayESG
75 bis 1.250 EUR

1.16
Zulassung nach Art. 17 Nr. 4 BayEBG
75 bis 1.250 EUR

2
Sonstige Bahnen besonderer Bauart:


2.1
Erlaubnis nach Art. 42 Abs. 1 BayESG
50 bis 2.500 EUR

2.2
Anordnung nach Art. 42 Abs. 4 BayESG
50 bis 1.250 EUR
5.II.2/

Eisenbahnen – Eisenbahnkreuzungsgesetz:


1
Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Anordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 2
50 bis 2.500 EUR

2
Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2, Anordnung nach § 6 oder § 7, Entscheidung nach § 10 Abs. 5
25 bis 500 EUR
5.II.3/

Eisenbahnrecht – Rechtsverordnungen des Bundes:


1
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und Eisenbahn-Signalordnung


1.1
Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Genehmigung nach § 3 EBO oder § 3 ESBO
100 bis 2.500 EUR

1.2
Abnahme nach § 32 Abs. 1 EBO oder § 32 Abs. 1 ESBO
100 bis 5.000 EUR

1.3
Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO oder § 33 ESBO
75 EUR

1.4
Sonstige Amtshandlungen nach der EBO oder ESBO
100 bis 2.500 EUR

1.5
Abweichungen von der ESO nach Abschnitt A, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 ESO
50 bis 250 EUR

2
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV), Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)


2.1
Bestätigung nach § 2 EBV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG
75 bis 250 EUR

2.2
Zulassung zur Prüfung nach § 9 EBPV
75 bis 250 EUR

3
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)



Genehmigung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV
250 bis 1.500 EUR
5.II.4/

Eisenbahnrecht – Rechtsverordnungen des Freistaates Bayern:


1
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA)


1.1
Ausnahme nach § 3 Abs. 1
50 bis 250 EUR

1.2
Anerkennung von Sachverständigen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, Kesselsachverständigen nach § 21 Abs. 12 Nr. 3 oder Druckbehältersachverständigen nach § 22 Abs. 5 Nr. 3
75 bis 250 EUR

1.3
Fristverlängerung nach § 41 Abs. 1
50 EUR

2
Betriebsleiterverordnung


2.1
Bestätigung nach § 2 sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG
75 bis 250 EUR

2.2
Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2
100 EUR
5.II.5/

Seilbahnen (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz):


1
Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2
100 bis 2.500 EUR

2
Zustimmung (auch, soweit durch Zeitablauf ersetzt) nach Art. 23 Abs. 2
100 bis 1.250 EUR

3
Genehmigung der technischen Planung nach Art. 24 Abs. 1 oder 3
1,5 ‰ der Investitionskosten für den seilbahntechnischen Teil der Anlage, mindestens 100 EUR

4
Verlängerung einer Genehmigung der technischen Planung nach Art. 24 Abs. 1 BayESG i.V.m. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG
10 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 3, mindestens 50 EUR

5
Zustimmung nach Art. 25 Abs. 1 oder 3
50 bis 1.250 EUR

6
Erlass einer Anordnung und einer Ermächtigung nach Art. 27 Abs. 3 oder Abs. 5 und 6 Satz 2
30 bis 300 EUR

7
Auferlegung nach Art. 28
30 bis 175 EUR

8
Bestätigung nach Art. 30 Abs. 2 sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG
50 bis 1.000 EUR

9
Ausnahme nach Art. 30 Abs. 4
50 EUR

10
Besondere Anforderung von Betriebs- oder Prüfungsberichten nach Art. 32 Abs. 2 und 3
30 bis 125 EUR

11
Weiterführungsgenehmigung nach Art. 33 Abs. 1
30 bis 600 EUR

12
Maßnahmen nach Art. 36 Abs. 2
50 bis 30.000 EUR

13
Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach Art. 37 (Art. 48, 49 BayVwVfG)
30 bis 300 EUR

14
Aufforderung nach Art. 37 Nr. 1
50 bis 30.000 EUR

15
Anordnung nach Art. 38 Abs. 1 oder Abs. 2
50 bis 30.000 EUR
5.II.6/

Personenbeförderungsgesetz:


1
Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, § 15:
1.050 bis 10.500 EUR

2
Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 15:


2.1
Für die Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Unternehmens
25 bis 100 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1

2.2
Zur Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten
50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1

2.3
Zur Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen
25 bis 50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1

3
Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 2
50 bis 500 EUR

4
Entscheidung nach § 10
30 bis 300 EUR

5
Fristsetzung nach § 21 Abs. 2
25 EUR

6
Entbindung nach § 21 Abs. 4
50 bis 1.000 EUR

7
Widerruf nach § 25
100 bis 1.250 EUR

8
Planfeststellungsverfahren nach §§ 28, 29 oder § 41 Abs. 1:


8.1
Planfeststellungsbeschluss:




bis 2,5 Mio EUR
6 ‰ der Investitionskosten, mindestens 1.000 EUR



über 2,5 Mio. bis 10 Mio. EUR
15.000 EUR zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten



über 10 Mio. bis 50 Mio. EUR
37.500 EUR zuzüglich 2 ‰ der 10 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten



über 50 Mio. EUR
117.500 EUR zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten

8.2
Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Änderungsvorgang um 45 %.


8.3
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:


8.3.1
Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG
Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1

8.3.2
Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG
250 bis 500 EUR

8.3.3
Planfeststellung nach § 76 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG
15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1

8.4
Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):



Bei Investitionskosten




bis 2,5 Mio. EUR
4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 EUR



über 2,5 Mio. bis 10 Mio. EUR
10.000 EUR zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten



über 10 Mio. bis 50 Mio. EUR
25.000 EUR zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten



über 50 Mio. EUR
65.000 EUR zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten

8.5
Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG
150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1

8.6
Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.


9
Zustimmung nach § 31 Abs. 2, Entscheidung nach § 31 Abs. 5 sowie Zustimmung nach § 32 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1
50 bis 1.000 EUR

10
Entscheidung nach § 32 Abs. 3 oder § 41 Abs. 1
25 bis 250 EUR

11
Entscheidung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 5
50 bis 500 EUR

12
Fristsetzung nach § 36 Abs. 2
25 bis 250 EUR

13
Genehmigung nach § 37 oder § 41 Abs. 1
50 bis 2.500 EUR

14
Zustimmung nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 6 oder § 41 Abs. 3
25 bis 1.500 EUR

15
Widerruf oder anderweitige Festsetzung nach § 39 Abs. 4 oder § 41 Abs. 3 sowie Verlangen nach § 39 Abs. 6 Satz 3, § 40 Abs. 3 oder § 41 Abs. 3
50 bis 250 EUR

16
Zustimmung nach § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 3
25 bis 250 EUR

17
Entscheidung nach § 45a Abs. 4
kostenfrei
5.II.7/

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung:


1
Verlangen nach § 5 Abs. 4
50 bis 500 EUR

2
Fristsetzung nach § 5 Abs. 5 Nr. 1
50 bis 500 EUR

3
Beschränkung oder Untersagung nach § 5 Abs. 5 Nr. 2
50 bis 500 EUR

4
Genehmigung nach § 6
50 bis 3.000 EUR

5
Bestätigung nach § 9
50 bis 250 EUR

6
Entscheidung nach § 15 Abs. 4
50 bis 500 EUR

7
Verlangen nach § 16 Abs. 9
50 bis 300 EUR

8
Festsetzung nach § 50 Abs. 1
50 bis 300 EUR

9
Fristverlängerung oder Festsetzung nach § 57 Abs. 5
50 bis 1.000 EUR

10
Gestattung nach § 58 Abs. 3
50 bis 500 EUR

11
Zustimmung nach § 60 Abs. 3
50 bis 1.000 EUR

12
Fristverlängerung nach § 60 Abs. 9 Satz 2
50 bis 500 EUR

13
Entscheidung nach § 60 Abs. 10 Satz 2
50 bis 150 EUR

14
Aufsicht nach § 61
50 bis 500 EUR

15
Abnahme nach § 62:


15.1
Bei Betriebsanlagen
50 bis 2.000 EUR

15.2
Bei Fahrzeugen
50 bis 500 EUR je Fahrzeug
5.II.8/

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung:


1
Zulassung zur Prüfung nach § 9
50 bis 250 EUR

2
Durchführung der Prüfung nach § 12 Abs. 1
50 bis 1.000 EUR
5.II.9/

Bodensee-Schiffahrtsordnung:


1
Einräumung eines Vorrangs nach Art. 1.15 Satz 1 oder Satz 2
60 bis 300 EUR

2
Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug nach Art. 2.01 Abs. 1 Satz 1
12,50 EUR

3
Ausnahme nach Art. 6.15 Abs. 2 Satz 2
25 bis 300 EUR

4
Erlaubnis nach Art. 7.01 Abs. 1 Satz 1
12,50 bis 60 EUR

5
Zulassung einer Landestelle nach Art. 9.01 Abs. 1
60 bis 300 EUR

6
Genehmigung nach Art. 11.05
25 bis 60 EUR

7
Genehmigung nach Art. 11.06 Satz 1
25 bis 300 EUR

8
Erteilung eines Schifferpatents nach Art. 12.02
35 bis 75 EUR

9
Erteilung einer Zweiten Ausfertigung nach Art. 12.06 Abs. 2
7,50 bis 12,50 EUR

10
Aktualisierung des Schifferpatents nach Art. 12.07
7,50 bis 12,50 EUR

11
Entzug oder Einschränkung nach Art. 12.08
12,50 bis 60 EUR

12
Bescheinigung nach Art. 12.09
7,50 bis 12,50 EUR

13
Zulassung nach Art. 14.01 einschließlich der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens nach Art. 2.01:


13.1
Für Fahrgast- und Güterschiffe einschließlich schwimmender Geräte
60 bis 1.500 EUR

13.2
Für sonstige Fahrzeuge
20 bis 500 EUR

14
Festsetzung nach Art. 14.04 Abs. 1 letzter Satz
7,50 bis 30 EUR

15
Anordnung nach Art. 14.04 Abs. 3
7,50 bis 30 EUR

16
Maßnahmen nach Art. 14.05
12,50 bis 60 EUR

17
Entzug nach Art. 14.06
12,50 bis 60 EUR

18
Änderung oder Neuerteilung nach Art. 14.07
7,50 bis 175 EUR

19
Zulassung einer Ausnahme nach Art. 16.02
25 bis 600 EUR
5.II.10/

Schiffahrtsordnung und Bayerisches Wassergesetz:


1
Genehmigung nach Art. 27 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayWG, § 3 Abs. 1 SchO:


1.1
Für Fahrgast- und Güterschiffe, Wasserskilifte
100 bis 1 500 EUR

1.2
Für sonstige Fahrzeuge:


1.2.1
Bei Körperschaften und Vereinigungen, die Rettungsdienst durchführen und als gemeinnützig oder mildtätig im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung anerkannt sind
kostenfrei

1.2.2
Sonst
50 bis 250 EUR

2
Widerruf nach Art. 27 Abs. 4 Satz 3 BayWG, § 3 Abs. 2 SchO
30 bis 150 EUR

3
Erteilung eines Schiffsführerscheins nach §§ 5, 6 SchO:


3.1
Schiffsführerschein der Klasse B
40 EUR

3.2
Schiffsführerschein der Klasse C
25 EUR

4
Verlangen nach § 12 Abs. 1 SchO
15 bis 45 EUR

5
Widerruf eines Schiffsführerscheins
15 bis 60 EUR

6
Festsetzung nach § 12 Abs. 2 SchO
10 bis 30 EUR

7
Zulassung nach § 19 einschließlich der Zuteilung eines Kennzeichens nach § 29 Abs. 1 SchO:


7.1
Von Fahrgast- und Güterschiffen einschließlich schwimmender Geräte
30 bis 150 EUR

7.2
Von sonstigen Fahrzeugen
10 bis 50 EUR

8
Ausstellung einer Zweiten Ausfertigung der Zulassungsurkunde (§ 20 Abs. 2 SchO):


8.1
Im Fall der Tarif-Stelle 7.1
15 bis 75 EUR

8.2
Im Fall der Tarif-Stelle 7.2
10 bis 20 EUR

9
Vorladung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SchO, Festsetzung nach § 22 Abs. 1 Satz 5 SchO, Anordnung nach § 22 Abs. 3 SchO
15 bis 50 EUR

10
Maßnahme nach § 23 Abs. 1 SchO, Mahnung, Widerruf oder Rücknahme nach § 23 Abs. 2 SchO
15 bis 100 EUR

11
Änderung einer Genehmigung nach Art. 27 Abs. 4 BayWG und § 3 Abs. 1 SchO oder Zulassung nach § 19 SchO
15 bis 200 EUR

12
Untersagung nach § 26 Abs. 4 SchO
15 bis 50 EUR

13
Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SchO
25 bis 300 EUR

14
Erteilung oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 SchO
20 bis 200 EUR

15
Gestattung nach § 52 Abs. 2 SchO und Untersagung nach § 52 Abs. 2 oder § 54 Abs. 3 SchO
15 bis 100 EUR

5.III. Wirtschaftsrecht

Tarif-Nr.


Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr Euro
5.III.1/

Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen:



Erteilung von Auskünften über die Möglichkeit der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen oder deren Ablehnung
kostenfrei
5.III.2/

Außenwirtschaftsrecht:


1
Erteilung einer Genehmigung auf dem Gebiet der Außenwirtschaft
25 bis 1.200 EUR

2
Verlängerung, Änderung, Umschreibung oder Widerruf einer Genehmigung auf dem Gebiet der Außenwirtschaft
25 bis 60 EUR
5.III.3/

Energiewirtschaft:


1
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG):


1.1
Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG
30 bis 7.500 EUR

1.2
Untersagung nach § 5 EnWG
800 bis 10.000 EUR

1.3
Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG
1.000 bis 25.000 EUR

1.4
Entscheidung (Genehmigung gegenüber dem Antragsteller, Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern) nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen:


1.4.1
Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m.


1.4.1.1
§ 27 Abs. 1 StromNZV
1.500 bis 150.000 EUR

1.4.1.2
§ 27 Abs. 2 StromNZV
2.500 bis 70.000 EUR

1.4.1.3
§ 27 Abs. 3 StromNZV
8.000 bis 80.000 EUR

1.4.1.4
§ 28 Abs. 1 bis 4 StromNZV
20.000 bis 150.000 EUR

1.4.1.5
§ 42 Abs. 1 GasNZV
10.000 bis 150.000 EUR

1.4.1.6
§ 42 Abs. 2 GasNZV
10.000 bis 175.000 EUR

1.4.1.7
§ 42 Abs. 3 GasNZV
8.000 bis 80.000 EUR

1.4.1.8
§ 42 Abs. 4 GasNZV
25.000 bis 160.000 EUR

1.4.1.9
§ 42 Abs. 5 GasNZV
12.000 bis 80.000 EUR

1.4.1.10
§ 42 Abs. 6 GasNZV
12.000 bis 80.000 EUR

1.4.1.11
§ 42 Abs. 7 GasNZV
25.000 bis 180.000 EUR

1.4.1.12
§ 42 Abs. 8 GasNZV
25.000 bis 150.000 EUR

1.4.1.13
§ 43 Abs. 1 bis 4 GasNZV
30.000 bis 180.000 EUR

1.4.1.14
§ 7 Abs. 6 StromNEV
1.000 bis 100.000 EUR

1.4.1.15
§ 29 StromNEV
500 bis 5.000 EUR

1.4.1.16
§ 30 Abs. 1, 2 oder 3 StromNEV
1.000 bis 15.000 EUR

1.4.1.17
§ 7 Abs. 6 GasNEV
1.000 bis 100.000 EUR

1.4.1.18
§ 29 GasNEV
500 bis 5.000 EUR

1.4.1.19
§ 30 Abs. 1, 2 oder 3 GasNEV
1.000 bis 20.000 EUR

1.4.2
Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m.


1.4.2.1
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV
500 bis 100.000 EUR

1.4.2.2
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 ARegV
100 bis 50.000 EUR

1.4.2.3
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV
100 bis 50.000 EUR

1.4.2.4
§ 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV
100 bis 50.000 EUR

1.4.2.5
§ 32 Abs. 1 Nr. 5 ARegV
100 bis 50.000 EUR

1.4.2.6
§ 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV
100 bis 50.000 EUR

1.4.2.7
§ 32 Abs. 1 Nr. 7 ARegV
100 bis 50.000 EUR

1.4.2.8
§ 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV
100 bis 50.000 EUR

1.4.2.9
§ 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV
100 bis 50.000 EUR

1.4.2.10
§ 32 Abs. 1 Nr. 10 ARegV
100 bis 50.000 EUR

1.4.2.11
§ 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV
100 bis 50.000 EUR

1.4.3
Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
1.000 bis 15.000 EUR

1.5
Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG
1.000 bis 180.000 EUR

1.6
Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen
1.000 bis 90.000 EUR

1.7
Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG
500 bis 180.000 EUR

1.8
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrags gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG
2.500 bis 75.000 EUR

1.9
Entscheidungen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG
150 bis 5.000 EUR

1.10
Planfeststellungsverfahren nach § 43 EnWG:


1.10.1
Planfeststellung:



Bei Investitionskosten




bis 2,5 Mio. EUR
8 ‰ der Investitionskosten, mindestens 1.500 EUR



über 2,5 Mio. bis 10 Mio. EUR
20.000 EUR zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten



über 10 Mio. bis 50 Mio. EUR
50.000 EUR zuzüglich 2 ‰ der 10 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten



über 50 Mio. EUR
130.000 EUR zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten


Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Änderungsvorgang um 45 %.


1.10.2
Plangenehmigung
50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1

1.10.3
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:


1.10.3.1
Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG
Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1

1.10.3.2
Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG
250 bis 500 EUR

1.10.3.3
Planfeststellung nach § 78 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG
15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1

1.10.4
Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):



Bei Investitionskosten




bis 2,5 Mio. EUR
4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 EUR



über 2,5 Mio. bis 10 Mio. EUR
10.000 EUR zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten



über 10 Mio. bis 50 Mio. EUR
25.000 EUR zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. EUR übersteigenden Investitionskosten



über 50 Mio. EUR
65.000 EUR zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. EUR überstegenden Investitionskosten

1.10.5
Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG
15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 10.1

1.10.6
Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nacheiner Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.


1.11
Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG
50 bis 1.100 EUR

1.12
Entscheidung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG
50 bis 1.100 EUR

1.13
Maßnahmen der technischen Aufsicht nach § 49 Abs. 5 EnWG
125 bis 3.750 EUR

1.14
Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
50 bis 180.000 EUR

1.15
Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG
50 bis 7.500 EUR

1.16
Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG
15 EUR

2
Verordnung über Gashochdruckleitungen:


2.1
Ausnahmen nach § 3 Abs. 3:


2.1.1
Zulassung einer Ausnahme
150 bis 3.000 EUR

2.1.2
Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme
75 bis 1.500 EUR

2.2
Beanstandung nach § 5 Abs. 2
75 bis 3.000 EUR

2.3
Fristsetzung nach § 6 Abs. 2
50 bis 300 EUR

2.4
Untersagung nach § 6 Abs. 4
75 bis 1.250 EUR

2.5
Verlangen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist
25 bis 50 EUR

2.6
Anordnung nach § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 oder Abs. 2
50 bis 1.100 EUR

2.7
Verlangen nach § 11 Abs. 2, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist
50 bis 150 EUR

2.8
Anerkennung nach § 12 Abs. 1 Satz 1
200 EUR

2.9
Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach Art. 48, 49 BayVwVfG
50 bis 500 EUR
5.III.4/

Preisrecht:


1
Bundestarifordnung Elektrizität:


1.1
Tarifgenehmigung nach § 12
30 bis 10.000 EUR

1.2
Genehmigung nach § 13
30 bis 10.000 EUR

1.3
Maßnahme nach § 14
30 bis 10.000 EUR

1.4
Befreiung nach § 16 Abs. 1
150 bis 3.750 EUR

1.5
Gestattung nach § 16 Abs. 3
30 bis 15.000 EUR

2
Genehmigung oder Ausnahmebewilligung, Preisfestsetzung und sonstige Amtshandlungen aufgrund preisrechtlicher Vorschriften
30 bis 15.000 EUR
5.III.5/

Gewerbeordnung:


1
Auskunft nach § 14 Abs. 8 Gewerbeordnung


1.1
über einen Betrieb
12,50 EUR

1.2
über mehrere Gewerbebetriebe
12,50 EUR für den ersten zuzüglich 5 EUR für jeden weiteren Gewerbebetrieb

2
Bescheinigung nach § 15 Abs. 1, Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 5, Auskunftseinholung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung
12,50 bis 50 EUR

3
Maßnahme nach § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung
25 bis 500 EUR

4
Konzession nach § 30 Gewerbeordnung
500 bis 10.000 EUR

5
Änderung einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung
25 bis 1.750 EUR

6
Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung
50 bis 2.000 EUR

7
Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung
50 bis500 EUR

8
Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung
25 bis 50 EUR

9
Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Gewerbeordnung
50 bis 500 EUR

10
Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung
150 bis 2.000 EUR

11
Pfandleihgewerbe:


11.1
Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung
50 bis 750 EUR

11.2
Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV
15 bis 50 EUR

12
Bewachungsgewerbe:



Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung
100 bis 1.250 EUR

13
Versteigerergewerbe:


13.1
Erlaubnis nach § 34b Gewerbeordnung
50 bis 1.000 EUR

13.2
Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Gewerbeordnung