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Sölch/Ringleb, UStG, 56. A.

Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer
Vorwort
Abkürzungen
Geleitwort zur 56. Ergänzungslieferung Oktober 2006
Vorbemerkung: Wesen der Umsatzsteuer, Verhältnis von nationalem Recht zum Gemeinschaftsrecht
Erster Abschnitt. Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1-3g)
Zweiter Abschnitt. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4-4 Nr. 28)
Dritter Abschnitt. Bemessungsgrundlagen (§§ 10-11)
Vierter Abschnitt. Steuer und Vorsteuer (§§ 12-15a)
Fünfter Abschnitt. Besteuerung (§§ 16-22e)
Sechster Abschnitt. Sonderregelungen (§§ 23-25d)
Siebenter Abschnitt. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 26-29)
§ 26  Durchführung
§ 26 a  Bußgeldvorschriften
§ 26 b  Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
§ 26 c  Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
I. Entstehung und Zweck der Vorschrift
II. Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
III. Rechtsfolgen
§ 27  Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 27 a  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
§ 27 b  Umsatzsteuer-Nachschau
§ 28  Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
§ 29  Umstellung langfristiger Verträge
Anhang (UStG; UStDV; EUStBV; 6., 8., 13.EG-Richtl.)
Stichwortverzeichnis
Anmerkungen (inaktiv)Anmerkungsliste (inaktiv)

UStG § 26 c  Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Autor: Klenk

Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer,
56. Auflage Oktober 2006

Rn 1-11
 

§ 26 c  Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26 b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

   
  I. Entstehung und Zweck der Vorschrift
  II. Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
  III. Rechtsfolgen
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