UStG § 26 c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens |
Autor: Klenk |
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, |
Rn 1-11 |
§ 26 c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des UmsatzsteueraufkommensMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26 b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt. |
| I. Entstehung und Zweck der Vorschrift |
| II. Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen |
| III. Rechtsfolgen |