Artikel 10 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) oder Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) (Art. 10 § 1 MRVG - Art. 10 § 3 MRVG)
§ 56 Honorare für Grundleistungen der technischen Ausrüstung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden