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RStV V. Abschnitt. Übertragungskapazitäten Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008   V. Abschnitt. Übertragungskapazitäten § 50 Grundsatz Über die Zuordnung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, entscheiden die Länder nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts. § 51 Zuordnung von Satellitenkanälen

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