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RStV 2. Unterabschnitt. Sicherung der Meinungsvielfalt Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008   2. Unterabschnitt. Sicherung der Meinungsvielfalt § 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) 1Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. 2Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. 3Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen. (3) 1Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, daß an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. 2Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) 1In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens

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