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Saenger, Zivilprozessordnung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 2 Verfahren in Familiensachen
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Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 200 - § 209)
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§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
- I. Grundlagen
- II. Die Befugnis zu Anordnungen zur Durchführung der Entscheidung
- III. Das Wirksamwerden von Entscheidungen mit Rechtskraft
- IV. Die sofortige Wirksamkeit von vorläufigen Ehewohnungsentscheidungen und ihre Vollstreckung vor Zustellung
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§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
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Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 200 - § 209)
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Buch 2 Verfahren in Familiensachen
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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