§ 22 Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlussbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkräne
Anschlußbahn-Betriebsordnung | HBG
BOA: § 22 Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlussbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkräne
Rechtsstand: 15.03.1960