§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen
(1) 1Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts
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Zitiervorschläge:
Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Lindemann KWG § 60b
Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Lindemann, 5. Aufl. 2016, KWG § 60b