4. Einbindung in die Verfahrensweise der Kommission
Art. 18 [Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik]
(1) Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit3 ff. und mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission5 den Hohen Vertreter der Union für Außen-