3. Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG)
Vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), zuletzt geändert durch Art. 10 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) § 1. Erfaßte Unternehmen. (1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in 1. einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellschaft mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor dem 10. August 1994 eingetragen worden ist