§ 3 Aktiv- und Passivlegitimation
1Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. 2Das gleiche
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Zitiervorschläge:
Ipsen ParteienG/Ipsen ParteiG § 3 Rn. 1-20
Ipsen ParteienG/Ipsen, 2. Aufl. 2018, ParteiG § 3 Rn. 1-20