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Kunz/Krahmer Eisenbahnrecht
Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht
B. Recht der Bundesländer
Rheinland-Pfalz
Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, zur Durchführung der Aufsicht über die Eisenbahnen im Land Rheinland-Pfalz, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinn von § 2 Abs. 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen). (§ 1 - § 9)
§ 1 Aufsicht über nichtbundeseigene Eisenbahnen
§ 2 Landeseisenbahnverwaltung
§ 3 Weisungsrecht; Selbsteintritt
§ 4 Kostenersatz
§ 5 Jahresbericht des Eisenbahn-Bundesamtes
§ 6 Laufzeit, Kündigung, Vertragsänderung
§ 7 Gerichtsstand
§ 8 Salvatorische Klausel
§ 9 Inkrafttreten
Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Juli 2003
Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Juli 2003
II. Eisenbahnanlagen
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