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Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht
B. Recht der Bundesländer
Bayern
Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
Erster Teil Straßenverkehrsrecht
Zweiter Teil Eisenbahnwesen
1. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Eisenbahnrechts (§ 22 - § 24)
2. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (§ 25 - § 26)
Dritter Teil Luftverkehr (§ 27 - § 27 b)
Vierter Teil Seilbahnwesen (§ 28)
Fünfter Teil Personenbeförderung
Sechster Teil Güterkraftverkehr und Beförderung gefährlicher Güter
Siebenter Teil Magnetschwebebahnwesen (§ 42 - § 43)
Zur →
aktuellen Auflage
.
§ 23 b Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken
(1) Die Regierung von Oberbayern ist für die Regierungsbezirke Oberbayern,
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Kommentierung: § 23b
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