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Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz
B. Erläuterungen
Erster Teil. Urheberrecht
Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme (§ 69 a - § 69 g)
Vorbemerkungen
§ 69 a Gegenstand des Schutzes
§ 69 b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
§ 69 c Zustimmungsbedürftige Handlungen
§ 69 d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
§ 69 e Dekompilierung
§ 69 f Rechtsverletzungen
1. Bedeutung der Vorschrift
2. Rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke (Abs. 2 Satz 1)
3. Vernichtet werden (Abs. 1 Satz 1)
4. Von dem Eigentümer oder Besitzer (Abs. 1 Satz 1)
5. § 98 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden (Abs. 1 Satz 2)
6. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden (Abs. 2)
7. Mittel, die allein dazu bestimmt sind, die Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern (Abs. 2)
§ 69 g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
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