Art 39 [Leitungsorgan]
(1) 1Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung. 2Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ein oder mehrere
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Zitiervorschlag:
Spindler/Stilz/Eberspächer, 2. Aufl. 2010, SE-VO Art 39