Sechster Abschnitt Kommunale Vollzugsbeamte, sonstige Vollzugskräfte und Vollzugshilfe
Rheinland-Pfalz September 2017 (1) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise sollen zum Vollzug