PD Dr. Martin Fries/Prof. Dr. Rupprecht Podszun/RiLG Benedikt Windau zur Fussnote * Die Einschränkung des „fliegenden Gerichtsstands“ für UWG-Verfahren hat für viel Aufsehen gesorgt. Einige lauterkeitsrechtliche Verfahren, die bislang nach dem Tatortprinzip quasi überall in Deutschland geführt werden konnten, müssen nun am Sitz des Beklagten angestrengt werden. Beide Modelle – Klage am Ort der Rechtsverletzung einerseits und Klage am Sitz des Beklagten andererseits – haben jeweils Vor- und Nachteile. Die Autoren plädieren dafür, am „fliegenden Gerichtsstand“ festzuhalten und dabei die Möglichkeiten einer virtuellen Teilnahme auszuweiten. UWG-Fälle sind dafür besonders geeignet. Sie könnten damit auch zum Test für die Ausweitung einer Online-Gerichtsbarkeit in andere Rechtsbereiche werden. I. Der Gerichtsstand in Wettbewerbsprozessen 1Der Gerichtsstand im Lauterkeitsrecht ist ein Politikum. Bei der jüngsten Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs zur Fussnote 1 wurde energisch darüber gestritten, welches Gericht für UWG-Verletzungen zuständig sein soll. zur Fussnote 2 1. Neuregelung durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs 2Typischerweise sind UWG-Streitigkeiten von Unterlassungsansprüchen nach § UWG § 8 UWG § 8 Absatz I UWG geprägt, die mit Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und gelegentlich auch im Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden. Hierfür war bisher nach § UWG § 14 UWG § 14 Absatz II 1 UWG das Gericht am Begehungsort zuständig. Dieser Begriff wiederum umfasste nicht nur den Handlungs-, sondern gerade auch den Erfolgsort, zur Fussnote 3 was insbesondere in Mediensachen dazu führte, dass Mitbewerber bundesweit eine völlig freie Gerichtsstandswahl genossen. Freilich hatte die Rechtspraxis das dadurch mögliche forum shopping immer wieder eingegrenzt. So wurde beispielsweise verlangt, dass die Verbreitung „bestimmungsgemäß“