13. Fördervoraussetzungen Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die am örtlichen Wohnungsmarkt erzielbare Miete ausreicht, die Zinsen, Verwaltungskosten und die Tilgung für die als Baudarlehen gewährten Wohnraumförderungsmittel sowie für andere grundbuchlich gesicherte Darlehen nebst angemessenen Bewirtschaftungskosten, mit Ausnahme der Abschreibung, auf Dauer zu decken. 14. Vorrangig zu berücksichtigende Maßnahmen 14.1