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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK GewO, Pielow
GewO
Titel II Stehendes Gewerbe (§ 14 - § 52)
II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§ 29 - § 38)
§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
A. Einführung und Übersicht
B. Versicherungsvermittler: Definition, Arten und Tätigkeit (Abs. 1)
C. Versicherungsberater: Definition und Tätigkeit (Abs. 2)
D. Verbot der Mischtätigkeit als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater (Abs. 3)
E. Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater (Abs. 1, Abs. 2 iVm Abs. 4 und Abs. 5)
F. Befreiungsmöglichkeit von der Erlaubnispflicht für produktakzessorische Vermittler (Abs. 6)
G. Ausnahme von der Erlaubnispflicht für gebundene Versicherungsvertreter (Abs. 7 S. 1 Nr. 1)
I. Keine Erlaubnispflicht für gebundene Vertreter
II. Ausschließlichkeitsverhältnis zu einem oder mehreren Versicherungsunternehmen (Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Hs. 1)
III. Haftungsübernahme (Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Hs. 2)
H. EU-/EWR-Vermittler bzw. -berater-Ausnahme von der Erlaubnispflicht (Abs. 7 S. 1 Nr. 2, S. 2)
I. Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Nebentätigkeitsvermittler, Bausparkassen etc. und die Vermittlung von Restschuldversicherungen (Abs. 8)
J. Zuverlässigkeit und Qualifikation der Beschäftigten sowie Weiterbildungsverpflichtung des Gewerbetreibenden und der Beschäftigten (Abs. 9)
K. Eintragung in das Vermittlerregister (Abs. 10)
L. Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen über Verstöße (Abs. 11)
M. Verfahren für Whistleblowing (Abs. 12)
N. Konsequenzen der Versicherungsvermittlung/-beratung ohne Erlaubnis
BeckOK GewO
G. Ausnahme von der Erlaubnispflicht für gebundene Versicherungsvertreter (Abs. 7 S. 1 Nr. 1)
Will in BeckOK GewO | GewO § 34d Rn. 187-207 | 52. Edition | Stand: 01.12.2020
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