(1) Für infrastrukturgebundene Medienplattformen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. (2) 1Der Anbieter einer Medienplattform 1.hat sicherzustellen, dass innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen