Art. 16 [Der Ministerrat und seine Zusammensetzung]
(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig3 und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung der Politik und die Koordinierung nach Maßgabe der Verträge.1 ff. (2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die