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§ 45 [Aktenverwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung]

(1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, wenn ihm ein Vertreter


Zitiervorschlag:
Eylmann/Vaasen/Wilke, 4. Aufl. 2016, BNotO § 45
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