§ 39 [Bestellung eines Vertreters]
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner
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Zitiervorschläge:
Frenz/Miermeister/Wilke BNotO § 39
Frenz/Miermeister/Wilke, 5. Aufl. 2020, BNotO § 39