§ 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach
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Zitiervorschläge:
Flohr/Wauschkuhn VertriebsR/Rojahn BGB § 312j
Flohr/Wauschkuhn VertriebsR/Rojahn, 2. Aufl. 2018, BGB § 312j