Art. 219 [Internationale Vereinbarungen im Bereich der Währungspolitik; Wechselkurspolitik]
Januar 2014 EL 52 (1) Abweichend von Artikel 218 kann der Rat entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen,
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Zitiervorschläge:
Grabitz/Hilf/Nettesheim/Palm AEUV Art. 219
Grabitz/Hilf/Nettesheim/Palm, 71. EL August 2020, AEUV Art. 219