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Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)
Abschnitt 5. Beendigung der Mitgliedschaft (§ 65 - § 77a)
§ 65 Kündigung des Mitglieds
§ 66 Kündigung durch Gläubiger
§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
§ 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
§ 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile
§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
§ 68 Ausschluss eines Mitglieds
§ 69 Eintragung in die Mitgliederliste
§§ 70–72 (weggefallen)
§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
§ 74 (weggefallen)
§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft
§ 76 Übertragung des Geschäftsguthabens
I. Allgemeines
II. Voraussetzungen für die Übertragung
III. Rechtsfolgen der Übertragung
§ 77 Tod des Mitglieds
§ 77a Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht
§ 76 Übertragung des Geschäftsguthabens
Geibel in Henssler/Strohn GesR | GenG § 76 Rn. 1-5 | 5. Auflage 2021
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