§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden
(1) 1Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB III § 296
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB III § 296