§ 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens
(1) 1Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf Antrag gewährt. 2Die zulageberechtigte Person bevollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit dem Abschluss des Vertrags über eine förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen.
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB XI § 128