Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik über die Schnellbahnverbindung Paris – Ostfrankreich – Südwestdeutschland (Artikel 1 - Artikel 8)
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik über die Schnellbahnverbindung Paris – Ostfrankreich – Südwestdeutschland zur Fussnote 1
Vom 2. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1101) Der Bundesminister für Verkehr