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§ 29 Nahverkehrsplan

(1) 1Der Aufgabenträger stellt einen Nahverkehrsplan für den öffentlichen Personennahverkehr auf. 2Bei der Aufstellung sind die in § 26 Absatz 1 benannten Ziele und Vorgaben sowie die für den ÖPNV maßgeblichen Ziele der Stadtentwicklungs- und Regionalplanung und deren Konkretisierung

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