(1) 1Der Aufgabenträger stellt einen Nahverkehrsplan für den öffentlichen Personennahverkehr auf. 2Bei der Aufstellung sind die in § 26 Absatz 1 benannten Ziele und Vorgaben sowie die für den ÖPNV maßgeblichen Ziele der Stadtentwicklungs- und Regionalplanung und deren Konkretisierung