§ 3 Nachweis des Mitteleinsatzes und Übermittlung verkehrlicher und verkehrswissenschaftlicher Daten
(1) Die Zusammenschlüsse weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der innerhalb eines Kalenderjahres nach § 1 zugewiesenen oder an die Zusammenschlüsse zurückgezahlten und die