Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, zur Durchführung der Aufsicht über die Eisenbahnen im Land Rheinland-Pfalz, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinn von § 2 Abs. 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen). (§ 1 - § 9)
Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, zur Durchführung der Aufsicht über die Eisenbahnen im Land Rheinland-Pfalz, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinn von § 2 Abs. 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen).