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Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht
D. Internationales Recht
Übereinkommen über den internationalen Einsenbahnverkehr COTIF
Technische Einheit im Eisenbahnwesen Fassung 1968 (Ersetzt diejenige von 1938) (Artikel I - Artikel VI)
Übereinkommen über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen1 (Artikel 1 - Artikel 10)
Statut über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen
Abkommen über die Gründung der „Eurofima“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (Artikel 1 - Artikel 17)
Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Protokoll von Luxemburg zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindung Nürnberg – Praha/Prag (Artikel 1 - Artikel 6)
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundes- republik Deutschland und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahn- verbindung Berlin – Praha/Prag – Wien (Artikel 1 - Artikel 6)
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz (Artikel 1 - Artikel 6)
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaftund dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet (Art. 1 - Art. 43)
Vertrag bezüglich auf die Fortsetzung der Großherzoglich Badischen Staatseisenbahn von Waldshut durch das Gebiet des Kantons Schaffhausen nach dem Bodensee
Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet (Artikel 1 - Artikel 3)
Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an den Grenzübergängen Bad Säckingen/Stein, Bietingen/Thayngen, Büßlingen/Hofen, Erzingen/Trasadingen, Gailingen-West/Dörflingen, Grenzacherhorn/Riehen-Grenzacherstrasse, Günzgen/Wasterkingen, Jestetten/Neuhausen am Rheinfall, Konstanz-Kreuzlinger Tor/Kreuzlingen, Konstanz-Autobahn/Kreuzlingen, Konstanz-Emmishofer Tor/Kreuzlingen-Emmishofen, Laufenburg (D)/Laufenburg (CH), Randegg/Dörflingen, Rheinfelden-Autobahn (D)/Rheinfelden-Autobahn (CH), Weil am Rhein-Friedlingen/Basel-Hiltalingerstrasse, Rötteln/Kaiserstuhl, Weil am Rhein/Basel-Autobahn und über die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken Bahnhof Basel SBB – Lörrach, Freiburg im Breisgau – Basel, Weil am Rhein – Basel und Singen (Hohentwiel) – Schaffhausen (Artikel 1 - Artikel 2)
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken im Donaukorridor Passau/Salzburg (Artikel 1 - Artikel 5)
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande über die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs (Artikel 1 - Artikel 6)
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik über die Schnellbahnverbindung Paris – Ostfrankreich – Südwestdeutschland (Artikel 1 - Artikel 8)
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Infrastruktur der Republik Polen über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindungen Berlin – Warschau (Warszawa) (C-E 20) sowie Dresden – Breslau (Wroclaw) (E 30/C-E 30) (Artikel 1 - Artikel 7)
Gesetz zu dem Vertrag vom 26. Februar 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von Schienenwegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung (Artikel 1 - Artikel 2)
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von Schienenwegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung
17 Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für konventionelle und Hochgeschwindigkeitslokomotiven, -triebzüge und Reisezugwagen zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden der Schweiz und Deutschlands
Abkommen über den internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS) (gültig ab dem 1. November 1951 mit den Änderungen und Ergänzungen vom 1. Juli 2011)1
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 - Artikel 6)
Abschnitt II Abschluss des Frachtvertrags (Artikel 7 - Artikel 14)
Abschnitt III Ausführung des Frachtvertrags (Artikel 15 - Artikel 19)
Abschnitt IV Änderung des Frachtvertrags (Artikel 20 - Artikel 21)
Abschnitt V Haftung der Eisenbahnen (Artikel 22 - Artikel 28)
Abschnitt VI Reklamationen, Klagen. Verjährung der Ansprüche. (Artikel 29 - Artikel 31)
Abschnitt VII Abrechnung unter den Eisenbahnen (Artikel 32 - Artikel 33)
Abschnitt VIII Allgemeine Bestimmungen (Artikel 34 - Artikel 41)
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Abkommen über den internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS) (gültig ab dem 1. November 1951 mit den Änderungen und Ergänzungen vom 1. Juli 2011)
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Datum des Inkrafttretens: 01.07.2011 Zwecks der Organisation
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