Kunz/Kramer Eisenbahnrecht
Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundesbahn
Klaus-Albrecht Sellmann in Kunz,/Kramer, Eisenbahnrecht | B. Nordrhein-Westfalen Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Stadtentwicklung und Verkehr, und der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Vorstand, zur Durchführung der Aufsicht über die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen. Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundesbahn | 55 2021