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Münchener Kommentar zum BGB
Band 10
Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (EuSorgeRÜbk) (Art. 1 EuSorgeRÜbk - Art. 30 EuSorgeRÜbk)
Vorbemerkung zum EuSorgeRÜbk
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
Art. 1 EuSorgeRÜbk [Definitionen]
Teil I. Zentrale Behörden (Art. 2 EuSorgeRÜbk - Art. 6 EuSorgeRÜbk)
Teil II. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Wiederherstellung des Sorgerechts (Art. 7 EuSorgeRÜbk - Art. 12 EuSorgeRÜbk)
Teil III. Verfahren (Art. 13 EuSorgeRÜbk - Art. 16 EuSorgeRÜbk)
Art. 13 EuSorgeRÜbk [Antrag auf Anerkennung und beizufügende Schriftstücke]
Art. 14 EuSorgeRÜbk [Einfaches und beschleunigtes Verfahren]
Art. 15 EuSorgeRÜbk [Ermittlungen vor Anerkennung]
Art. 16 EuSorgeRÜbk [Befreiung von Legalisation]
Teil IV. Vorbehalte (Art. 17 EuSorgeRÜbk - Art. 18 EuSorgeRÜbk)
Teil V. Andere Übereinkünfte (Art. 19 EuSorgeRÜbk - Art. 20 EuSorgeRÜbk)
Teil VI. Schlußbestimmungen (Art. 21 EuSorgeRÜbk - Art. 30 EuSorgeRÜbk)
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Teil III. Verfahren
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