(1) 1Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden. 2Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschenden Stellungen lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind. 3Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungen