§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
(1) 1Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung
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Zitiervorschläge:
Schmidt-Futterer/Lammel HeizkostenV § 6
Schmidt-Futterer/Lammel, 15. Aufl. 2021, HeizkostenV § 6