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Spickhoff, Medizinrecht
500. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V
Viertes Kapitel. Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze (§ 69 - § 71)
Zweiter Abschnitt. Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Dritter Abschnitt. Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§ 107 - § 114)
Vierter Abschnitt. Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten (§ 115 - § 123)
Fünfter Abschnitt. Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln (§ 124 - § 125)
Sechster Abschnitt. Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln (§ 126 - § 128)
Siebter Abschnitt. Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern (§ 129 - § 131)
Achter Abschnitt. Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern (§ 132 - § 134a)
Neunter Abschnitt. Sicherung der Qualität der Leistungserbringung (§ 135 - § 139d)
Zehnter Abschnitt. Eigeneinrichtungen der Krankenkassen (§ 140)
§ 140 Eigeneinrichtungen
Elfter Abschnitt. Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern (§ 140a)
Zwölfter Abschnitt. Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten (§ 140e)
Dreizehnter Abschnitt. Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten (§ 140f - § 140h)
Zehnter Abschnitt. Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
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