Spickhoff, Medizinrecht
Dreizehnter Abschnitt. Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten (§ 140f - § 140h)
Spickhoff | Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V Viertes Kap. Dreizehnter Abschnitt. | 3. Auflage 2018