§ 202d Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt
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Zitiervorschläge:
Spindler/Schuster/Gercke StGB § 202d
Spindler/Schuster/Gercke, 4. Aufl. 2019, StGB § 202d