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PdK Bu J-6b
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
J 6b
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 3: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal (§ 27 - § 33)
§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
Erläuterungen
1. Überblick
2. Im Einzelnen
3. Besonderheiten des öffentlichen Dienstes
§ 29 Persönliche Eignung
§ 30 Fachliche Eignung
§ 31 Europaklausel
§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen
§ 32 Überwachung der Eignung
§ 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
BBiG / 12.2018 (1) Auszubildende darf nur einstellen,
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Kommentierung: § 28
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Siehe auch ...
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Auszubildende - Ausbilder…
Auszubildende - Personenk…
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