(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung
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Zitiervorschlag:
BayMG/Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Lörz, 38. EL November 2015, RStV § 62