§ 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte
(1) 1Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben
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Zitiervorschläge:
Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fischer/Müller KWG § 37
Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fischer/Müller, 5. Aufl. 2016, KWG § 37