Artikel VI Vorschriften über die Beförderung von Zollgütern und über die besondere Einrichtung der Wagen zur Beförderung von Zollgütern
§ 36 Allgemeines 1. In Wagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußböden darf nur Gut befördert werden, das weder im ganzen noch in Teilen durch die Öffnungen in den Wänden oder Fußböden herausgenommen oder ausgetauscht werden kann. Flüssigkeiten oder Güter von körniger oder mehliger Beschaffenheit dürfen in diesen Wagen nicht befördert werden, auch dann nicht, wenn sich das Gut in Verpackungsmitteln befindet. 2. Die Wagen und