§ 27 Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken im Luftrecht einschließlich des Luftsicherheitsrechts
(1) 1Es werden der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, der Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken und Mittelfranken und Unterfranken die Wahrnehmung folgender Aufgaben übertragen: 1.Die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Steuerer von