(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. (2) Der Eisenbahnverkehr hat Vorrang vor dem Straßenverkehr 1.auf Bahnübergängen mit Andreaskreuzen (Anlage 10 Bild 1), 2.auf Bahnübergängen von Fuß-, Feld- oder Waldwegen, 3.in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ bzw. „Industriegebiet,