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Münchener Kommentar zum StGB
Band 3
Strafgesetzbuch (StGB)
Fünfzehnter Abschnitt. Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§ 201 - §§ 207–210)
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
A. Überblick
B. Erläuterungen
I. Die Tat nach Abs. 1
II. Die Tat nach Abs. 2
III. Die Gleichstellungsvorschrift des Abs. 3
IV. Qualifikationen
C. Tod des Geheimnisträgers, Täterschaft und Teilnahme, Versuch und Vollendung, Konkurrenzen, Rechtsfolgen sowie Prozessuales
Münchener Kommentar StGB
B. Erläuterungen
Cierniak in Münchener Kommentar zum StGB | StGB § 203 Rn. 9 - 127 | 1. Auflage 2003
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