Artikel 9 [Trennung von den Eltern]
(1) 1Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
Zitiervorschlag:
Nomos-BR/Schmahl KRK/Stefanie Schmahl, 1. Aufl. 2012, KRK Artikel 9